Beschluss (GASP) 2020/2031 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
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Article 2 Auftrag der Mission
1 Ziel der EUCAP Somalia ist es, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen.
2 Darüber hinaus wird Somalia durch die EUCAP Somalia beim Ausbau seiner Polizeikapazitäten unterstützt, um die Umsetzung des somalischen Übergangsplans für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf die somalischen Behörden zu unterstützen.
Article 3 Ziele und Aufgaben
1 Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP Somalia die Aufgabe, a) die Kapazität Somalias zur Durchsetzung des maritimen Zivilrechts zur Ausübung einer wirksamen maritimen Verwaltung seiner Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbessern; b) die Kapazität Somalias zur Durchführung von Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei, zur Gewährleistung von Such- und Rettungsaktionen auf See, zur Bekämpfung von Schmuggel und von Seeräuberei sowie zur polizeilichen Überwachung des Küstengebiets an Land und auf See zu verstärken; c) die Kapazitäten des Ministeriums für innere Sicherheit und der somalischen Polizei zu stärken, um den somalischen Übergangsplan für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf die somalischen Behörden umzusetzen.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele unterstützt EUCAP Somalia die somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden durch: a) Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen Behörden für die Durchsetzung maritimen Zivilrechts; b) Beratung und, soweit möglich, Anleitung des Ministeriums für innere Sicherheit und der somalischen Polizei in Bezug auf Strategien, Führung, Kontrolle und Koordination sowie Bereitstellung von Projektunterstützung und Ausrüstung zur Unterstützung von Initiativen der Union und internationaler Partner.
3 Um diese Ziele zu erreichen, handelt die EUCAP Somalia nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.
4 Die EUCAP Somalia hat keine Exekutivbefugnisse.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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