Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2039 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8602) (Nur der dänische, kroatische, niederländische und polnische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die Ausnahmen zu den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 werden, wie im Anhang dargelegt, den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.
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