Beschluss (EU) 2020/2134 des Rates vom 10. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses .
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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