Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8919) (Nur der deutsche, estnische, französische, lettische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die Absichtserklärungen vom 6. Dezember 2019 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors von Antwerpen zu den Häfen Zeebrugge und Gent/Terneuzen und von Katowice bis an die polnisch-ukrainische Grenze in Medyka, die die in Belgien, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Tschechien für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in denen die Streckenführung Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Zeebrugge–Gent (Terneuzen)–Antwerpen–Aachen–Hannover/Berlin–Warschau–Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas–Riga–Tallinn/Falkenberg–Prag/Wrocław–Katowice–Medyka (Grenze Polen-Ukraine) als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, sind mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und die Tschechische Republik gerichtet.
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