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Beschluss (EU) 2020/2228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über ein Europäisches Jahr der Schiene (2021)

CELEX
32020D2228
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-23
In force since
2020-12-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Das Jahr 2021 wird zum „Europäischen Jahr der Schiene“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

Article 2 Ziele

Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, die von der Union, den Mitgliedstaaten sowie regionalen und lokalen Behörden und anderen Organisationen unternommenen Anstrengungen zur Erhöhung des auf die Schiene entfallenden Anteils des Personen- und Güterverkehrs zu fördern und zu unterstützen. Bei den spezifischen Zielen des Europäischen Jahres handelt es sich um Folgendes: a) Werbung für die Schiene als nachhaltiger, innovativer, vernetzter und intermodaler, sicherer und erschwinglicher Verkehrsträger, insbesondere indem die Rolle der Schiene in Bezug auf folgende Aspekte hervorgehoben wird: i) richtungsweisend bei der Verwirklichung des von der Union angestrebten Ziels der Klimaneutralität bis 2050, ii) Grundpfeiler eines effizienten Logistiknetzes, das in der Lage ist, wesentliche Dienste auch in unerwarteten Krisen sicherzustellen, und iii) Verkehrsträger, der die breite Öffentlichkeit, insbesondere die Jugend, anspricht, wobei auch die attraktiven Karrierechancen bei der Eisenbahn hervorgehoben werden; b) Hervorhebung der europäischen grenzüberschreitenden Dimension des Schienenverkehrs, der die Bürgerinnen und Bürger einander näherbringt und es ihnen ermöglicht, die Union in ihrer ganzen Vielfalt zu erkunden, den sozioökonomischen und territorialen Zusammenhalt fördert und zur Integration des Binnenmarkts der Union beiträgt, indem insbesondere bessere Verbindungen innerhalb der Randregionen und eine bessere Anbindung dieser Regionen sichergestellt werden, auch durch regionale grenzüberschreitende Verbindungen; c) Stärkung des Beitrags der Schiene zur Wirtschaft der Union, ihrer Industrie, auch zu ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit, ihrem Handel und ihrer Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit regionaler und lokaler Entwicklung, nachhaltigem Tourismus, Bildung, Jugend und Kultur und der Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Menschen; d) Beitrag zur Förderung des Schienenverkehrs als wichtiger Bestandteil in Beziehungen zwischen der Union und ihren Nachbarländern, wobei auf dem Interesse und Bedarf der Partnerländer und dem Fachwissen im Bereich des Schienenverkehrs sowohl innerhalb der Union als auch darüber hinaus aufgebaut wird; e) Aufbau auf der Rolle der Eisenbahn für das kollektive Bewusstsein, insbesondere durch die Geschichte und das kulturelle Erbe der Eisenbahn, wobei die Beiträge der Eisenbahn für die Schaffung europäischen Wohlstands und die Entwicklung von Spitzentechnologien in Erinnerung gerufen wird; f) Förderung der Attraktivität des Berufs des Eisenbahners, wobei insbesondere der Bedarf an neuen Fähigkeiten, die Bedeutung fairer und sicherer Arbeitsbedingungen und die Notwendigkeit, die Diversität unter den Arbeitnehmern zu erhöhen, hervorgehoben werden; g) Förderung der Schlüsselrolle der Eisenbahn im internationalen Personenverkehr in der Union; h) Förderung eines EU-Netzes für Nachtzüge und Förderung von Initiativen, bei denen der grenzüberschreitende Charakter durch die Verwendung von Symbolen, die die Union repräsentieren, hervorgehoben wird; i) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die potenzielle Rolle des Schienenverkehrs beim Ausbau von nachhaltigem Tourismus in Europa; j) Förderung der Schlüsselrolle der Eisenbahn für eine nachhaltige durchgehende Mobilität, die Verbindung von Knotenpunkten und für die Ermöglichung eines attraktiven und intelligenten Übergangs zwischen Verkehrsträgern; k) Beitrag zur Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets und zur Sensibilisierung für die Maßnahmen, die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auf der Grundlage eines gut funktionierenden TEN-V erforderlich sind; l) Anregung der Diskussion darüber, wie das rollende Material modernisiert werden kann und wie die Kapazität der Eisenbahninfrastruktur weiter ausgebaut und gesteigert werden kann, um eine breitere Nutzung des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene zu erleichtern, wobei in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern, Forschung und Innovation und die Rolle des durch die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates eingeführten Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail hervorgehoben wird; m) Förderung von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbreitung von Informationen über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren, um die Kundeninformation und Fahrscheinausstellung zu verbessern, einschließlich des Angebots von Durchgangsfahrscheinen, der Entwicklung innovativer digitaler multimodaler Fahrscheine und der Bereitstellung von Informationen über aktuelle Herausforderungen in diesem Zusammenhang, wie beispielsweise die Notwendigkeit, Daten zwischen den Akteuren auszutauschen.

Article 3 Inhalt der Maßnahmen

1 Die zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele zu treffenden Maßnahmen werden eng mit den laufenden Tätigkeiten zur Förderung des Schienenverkehrs abgestimmt. Zu diesen Maßnahmen gehören folgende im Rahmen von Partnerschaften oder einzeln organisierte und mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene: a) Initiativen und Veranstaltungen zur Stimulierung von Debatten, Schaffung eines positiven Images, Sensibilisierung und Erleichterung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden, um das Vertrauen in den Schienenverkehr — vor allem im Anschluss an die COVID-19-Krise — zu stärken und die Attraktivität der Schiene als Transportmittel für mehr Personen und Güter und als Mittel, um gegen den Klimawandel zu kämpfen, über verschiedene Kanäle und Instrumente, einschließlich Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten, zu verbreiten, wobei auch die Sicherheit und der Komfort des Reisens mit der Bahn hervorzuheben sind; b) Initiativen in den Mitgliedstaaten, um sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft Geschäftsreisen und Pendlerverkehr mit der Eisenbahn zu fördern; c) informative, Ausstellungen sowie inspirierende und pädagogische Kampagnen und Sensibilisierungskampagnen sowie die Benutzung von Zügen für die Zwecke der Demonstration und Information, um Veränderungen im Verhalten von Fahrgästen, Verbrauchern und Unternehmen zu fördern und die breite Öffentlichkeit anzuregen, aktiv an der Erreichung des Ziels eines nachhaltigeren Verkehrs mitzuwirken; d) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen, der Zivilgesellschaft, von Unternehmen und Schulen im Hinblick auf eine stärkere Nutzung des Schienenverkehrs und die Herbeiführung von Verhaltensänderungen auf allen Ebenen; e) Durchführung von Studien und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene; f) Förderung von Projekten und Netzwerken im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr, auch über die Medien, die sozialen Netzwerke und andere Online-Gemeinschaften; g) Partnerschaften und Veranstaltungen, wie sie im Anhang dargelegt sind; h) Ermittlung und Förderung bewährter Verfahren zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger; i) Förderung von Projekten und Aktivitäten zur Sensibilisierung für eine nachhaltige durchgehende Mobilität, die nahtlose „Tür-zu-Tür-Verkehrslösungen“ in Kombination mit anderen Formen von Verkehrsträgern, einschließlich aktivem Reisen, sowie nachhaltige und intelligente Logistik bietet; j) Förderung von Projekten und Aktivitäten zur Sensibilisierung für die Bedeutung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere im Hinblick auf seine laufende Umsetzung, Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Fahrten und Maßnahmen für digitale Fahrgastinformationen, wie etwa die Bereitstellung von Echtzeitinformationen über Fahrtangebote, Tarife und Fahrpläne, auch durch unabhängige Anbieter, sodass ein Vergleich erleichtert wird, und k) Förderung von Projekten und Aktivitäten im Hinblick auf die Verwirklichung einer erweiterten, modernisierten und interoperablen Eisenbahninfrastruktur, einschließlich eines europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), Terminals, die Optionen zur Verkehrsverlagerung bieten, sowie modernisierten rollenden Materials.

2 Die Kommission zieht in Erwägung, während des Europäischen Jahres Folgendes einzuleiten: a) eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines europäischen Gütesiegels zur Förderung von Gütern und Waren, die auf der Schiene befördert werden, um die Unternehmen anzuregen, ihre Beförderung auf die Schiene zu verlagern, und b) eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines Eisenbahnverbindungsindex, der darauf abzielt, den Grad der Integration, der durch die Nutzung von Diensten auf dem Schienennetz erreicht wird, zu kategorisieren und das Potenzial der Eisenbahn aufzuzeigen, mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis 31. März 2021 von ihren Plänen.

3 Sowohl die Organe und Einrichtungen der Union als auch die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. nationaler Ebene auf das Europäische Jahr verweisen und beim Bewerben der in Absatz 1 genannten Aktivitäten dessen visuelle Identität verwenden.

Article 4 Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten

Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sie sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene und benennen nationale Ansprechpartner, um die Koordinierung auf Unionsebene sicherzustellen.

Article 5 Koordinierung auf Unionsebene

1 Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Ansprechpartner zur Koordination des Europäischen Jahres ein. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene und nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.

2 Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Schienenverkehrs oder solchen, die einen Bezug zum Eisenbahnwesen aufweisen, entstehen.

3 Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen von Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Schienenverkehrs tätig sind, einschließlich bestehender grenzübergreifender Netzwerke, einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen, Hochschulen und Technologiezentren sowie Vertreter von Jugendorganisationen und Gemeinschaften und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität vertreten.

4 Die Kommission kann, sofern es die Haushaltsmittel zulassen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projekten durchführen, die aufgrund ihres herausragenden Beitrags zu den Zielen des Europäischen Jahres unterstützt werden können.

Article 6 Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres erforderlichenfalls mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der EU-Beteiligung gewährleistet ist.

Article 7 Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Für die Bewertung der Initiativen legt die Kommission wesentliche Leistungsindikatoren fest. Diese wesentlichen Leistungsindikatoren werden in dem Bericht der Kommission erfasst. Für die Zwecke dieses Berichts unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Tätigkeiten, für die sie verantwortlich waren.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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