Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates vom 23. Dezember 2020 über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds
Text
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Article 1
Für Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wird der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments verlängert – je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, in keinem Fall jedoch über den 30. November 2021 hinaus –, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der der AKP-Investitionsfazilität zu ermöglichen.
Article 2
1 Mittel, die aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem 30. Juni 2021 stammen, stellen Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen dar, damit über die EIB Finanzmittel durch Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Rahmen des EFSD+, durch eine Garantie für Außenmaßnahmen und durch Finanzierungsinstrumente oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und der Governance-Struktur des EFSD+ bereitgestellt werden.
2 Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse stellen die Mittel aus Rückflüssen nach dem 31. Dezember 2027 und bis zur Ausschöpfung der Rückflüsse Beiträge zu den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln dar, die das externe Finanzierungsinstrument ersetzen.
3 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Rückflüsse“ alle Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalerträge, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen, aus Beträgen auf Konten, die für die Verbuchung von Barmitteln, die für Rechnung der AKP-Investitionsfazilität gehalten werden, eröffnet wurden. Er bezeichnet außerdem Vergütungen aus Geldanlagen sowie Rückzahlungen, einschließlich Kapitalrückzahlungen, freigegebene Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität. Mittel, die aus der Aufhebung der Mittelbindung für Rückflüsse stammen, gelten ebenfalls als Rückflüsse.
4 Die Rückflüsse unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des externen Finanzierungsinstruments.
Article 3
Die Beiträge sind für AKP-Staaten bestimmt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 1. Juli 2021 oder ab dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
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