Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
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Article 1
1 Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Aspekte, die nicht unter den Euratom-Vertrag fallen, wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.
2 Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.
3 Die Wortlaute der Abkommen sind diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 Die Kommission vertritt die Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen, die gemäß den Artikeln INST.1 [Partnerschaftsrat] und INST.2 [Ausschüsse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, sowie in allen zusätzlichen Handelssonderausschüssen oder Sonderausschüssen, die gemäß Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und INST.2 [Ausschüsse] Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden. Jedem Mitgliedstaat ist es gestattet, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrats und anderer gemeinsamer Gremien, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.
2 Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung eines dieser gemeinsamen Gremien oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens erhält, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens. Ferner wird der Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Partnerschaftsrates, des Handelspartnerschaftsausschusses, der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse sowie die Einleitung des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält Entwürfe der Protokolle sowie alle Dokumente, die mit diesen Tagungen oder der Einleitung von Verfahren in Zusammenhang stehen.
3 Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.
4 In den ersten fünf Jahren nach dem 1. Januar 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Bericht.
Article 3
1 Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der unten in Buchstabe a bis i aufgeführten Maßnahmen in der Union in Kraft tritt, wird jeder Beschluss der Union, solche Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen getroffen, und zwar in Bezug auf Folgendes: a) die Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel GOODS.19 [Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts]; b) die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; c) die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel LPFOFCSD.9.4 [Ausgleichsmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; d) die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel ROAD.11 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; e) Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; f) die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel FISH.14 [Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; g) die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] und Artikel UNPRO.3.20 [Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; h) ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder ein Sachverständigenpanel-Verfahren, Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; i) die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel INST.36 [Schutzmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
2 Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.
3 Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.
4 Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5 Vor der Annahme eines spezifischen Rechtsakts über die Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen überprüft der Rat die im vorliegenden Artikel dargelegten Vorkehrungen.
Article 4
Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären, dass sich aus der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erhebliche Schwierigkeiten für sie ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Fischerei, prüft die Kommission das entsprechende Ersuchen vorrangig und befasst im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so wird die Angelegenheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Überprüfungen behandelt. Bestehen diese Schwierigkeit fort, so werden die erforderlichen Schritte unternommen, um ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, mit dem die erforderlichen Änderungen am Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgenommen werden.
Article 5
1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um a) nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absatz 3 des Anhangs TBT-4 [ökologische/biologische Erzeugnisse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen; b) im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absätze 5 und 6 des Anhangs TBT-4 [ökologische/biologische Erzeugnisse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen; c) von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 [Anerkennung von Inspektionen] Absätze 3 und 4 des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit akzeptiert; d) alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 [Austausch amtlicher GHP-Dokumente] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und für den Informationsaustausch mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 [Schutzmaßnahmen] dieses Anhangs anzunehmen; e) die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 [Aussetzung] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden und gemäß Artikel 8 [Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften] Absatz 3 dieses Anhangs in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten; f) für alle oder einige der in Anlage C des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 [Aussetzung] Absatz 1 jenes Anhangs ganz oder teilweise auszusetzen.
2 Es gilt Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; b) im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
2 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.
3 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; b) im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Article 7
Die Mitgliedstaaten sind befugt, mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 41 des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle oder in Bezug auf Sachverhalte, die nicht unter das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den folgenden Bedingungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben; b) das geplante Abkommen ist mit dem Unionsrecht vereinbar und darf weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen; c) das geplante Abkommen entspricht dem im AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Article 8
1 Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 oder ein bilaterales Abkommen im Sinne von Artikel 7 auszuhandeln, hält die Kommission über die Verhandlungen, die er mit dem Vereinigten Königreich über solche Vereinbarungen oder Abkommen führt, auf dem Laufenden und ersucht sie gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.
2 Nach Abschluss der Verhandlungen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den daraus resultierenden Entwurf der Vereinbarung oder des Abkommens vor. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat davon unverzüglich in Kenntnis.
3 Spätestens drei Monate nach Erhalt des Entwurfs der Vereinbarung oder des Abkommens entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 6 Absatz 1 bzw. 3 oder aber des Artikels 7 erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat darf die fragliche Vereinbarung oder das fragliche Abkommen unterzeichnen und schließen, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
4 Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder Übereinkunft oder, wenn es sich um eine vorläufig anwendbare Vereinbarung oder ein vorläufig anwendbares Abkommen handelt, binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Anwendung eine Ausfertigung der Vereinbarung oder des Abkommens.
Article 9
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen.
Article 10
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel COMPROV.2 [Ergänzende Übereinkünfte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Article 11
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 12
1 Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2 Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich darüber, dass ihre für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich die Union vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 unterrichtet, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind.
3 Die Fassungen der Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an.
4 Der Präsident des Rates nimmt die in Absatz 2 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor und übermittelt die diplomatische Note im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 2.
Article 13
Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und in Artikel 19 des Geheimschutzabkommens vorgesehene(n) Notifikation(en) im Namen der Union vor.
Article 14
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen und die beigefügte Notifikation werden im Namen der Union genehmigt.
Article 15
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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