Beschluss (Euratom) 2020/2255 der Kommission vom 29. Dezember 2020 über den Abschluss – durch die Kommission – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und über den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
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Article 1
1 Das Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Unterabsatz 1 erwähnte Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die in Absatz 3 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
2 Das Handels- und Kooperationsverfahren zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Unterabsatz 1 erwähnte Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die in Absatz 3 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
3 Die Fassungen des Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unterzogen. Die Sprachfassungen, die sich aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 ergeben, werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 werden die unterzeichneten Fassungen des Abkommens von Anbeginn ersetzen.
4 Der in Absatz 1 genannte Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Der in Absatz 2 genannte Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates (EU) 2020/2252... beigefügt.
Article 2
Die Präsidentin der Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 5 Abschnitt 4 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens festgelegte Notifizierung an das Vereinigte Königreich richten. Diese Notifizierung enthält die Liste der Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens gegenüber der Kommission gemäß dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen ihren Willen bekundet haben, Technologien nicht in dieses Abkommen aufzunehmen.
Article 3
Die Präsidentin der Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die in Artikel 1 genannten Abkommen zu unterzeichnen und die Person(en) zu benennen, die ermächtigt ist (sind), alle notwendigen Schritte für die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Abkommen einzuleiten.
Article 4
Dieser Beschluss tritt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft.
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