Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
„(4 Die Agentur führt spätestens ab dem 16. Juni 2019 ihre Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 21 und 24 sowie die in Artikel 19 genannten Aufgaben mit Bezug auf Verwendungsgebiete in denjenigen Mitgliedstaaten aus, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben, bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a vorgenommen haben, bis zum 31. Oktober 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen.“
„(2a Die Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31. Oktober 2020 verlängern. Ihre Umsetzungsmaßnahmen gelten ab diesem Tag. Diese Mitgliedstaaten notifizieren das bis zum 29. Mai 2020 der Agentur und der Kommission.“
Article 6a Anpassung der CSM an geänderte Fristen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zeitpunkte für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 6 Absatz 6 erlassen wurden, an die in Artikel 33 Absatz 2a festgelegte Umsetzungsfrist anzupassen. Das Verfahren des Artikels 27a findet auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Article 27a Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“
Article 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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