Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Buchstabe angefügt: „p) Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 10. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 10. November 2021 an.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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