Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zielsetzung
1 Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle in der Union.
2 Die Ziele dieser Richtlinie sind es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser, b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, 2. „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen, 3. „Wasserversorger“ eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt, 4. „prioritäre Örtlichkeiten“ große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt, 5. „Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 6. „Lebensmittelunternehmer“ ein Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 7. „Gefährdung“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann, 8. „Gefährdungsereignis“ ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden, 9. „Risiko“ eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten, 10. „Ausgangsstoff“ einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde, 11. „Zusammensetzung“ die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
Article 3 Ausnahmen
1 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder b) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.
2 Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 9, 10, 13 und 14 der vorliegenden Richtlinie und ihren einschlägigen Anhängen.
3 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für a) Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat; b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
4 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung über diese Inanspruchnahme von Ausnahmen und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
5 Die Mitgliedstaaten können Lebensmittelunternehmer in Bezug auf das für die besonderen Zwecke des Lebensmittelunternehmens verwendete Wasser von dieser Richtlinie befreien, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden davon überzeugt haben, dass die Qualität dieses Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann, und wenn die Wasserversorgung dieser Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Verpflichtungen — insbesondere jene gemäß den Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte — erfüllt und den in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union festgelegten Abhilfemaßnahmen entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, die Artikel 1 bis 5 und Anhang I Teile A und B einhalten. Die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil A gelten jedoch nicht für Quellwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54/EG.
6 Wasserversorger, die im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag bereitstellen oder weniger als 50 Personen versorgen, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 13, 14 und 15 und den einschlägigen Anhängen der vorliegenden Richtlinie.
Article 4 Allgemeine Verpflichtungen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderen Unionsrechts bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Das Wasser enthält keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen; b) das Wasser entspricht den in Anhang I Teile A, B und D festgelegten Mindestanforderungen; c) die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Artikel 5 bis 14 einzuhalten.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.
3 Die Mitgliedstaaten stellen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG sicher, dass eine Bewertung der Höhe der Wasserverluste in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserverluste anhand der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Wasserverlustindex (infrastructural leakage index — ILI) oder einer anderen geeigneten Methode durchgeführt wird. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und mindestens Wasserversorger, die mindestens 10000 m3 pro Tag bereitstellen oder mindestens 50000 Personen versorgen, einbezogen. Die Ergebnisse der Bewertung werden der Kommission bis zum 12. Januar 2026 übermittelt. Bis zum 12. Januar 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 21, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung eines Schwellenwerts auf der Grundlage des ILI oder einer anderen geeigneten Methode zu ergänzen, ab dem die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen müssen. Dieser delegierte Rechtsakt wird anhand der Bewertungen der Mitgliedstaaten und der auf der Grundlage dieser Bewertungen ermittelten durchschnittlichen Wasserverlustkennzahlen in der Union ausgearbeitet. Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 3 legen die Mitgliedstaaten, deren Wasserverlustkennzahlen den im delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwert überschreiten, der Kommission einen Aktionsplan vor, der eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Wasserverlustkennzahlen enthält.
Article 5 Qualitätsstandards
1 Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.
2 Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Für die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschließlich zu Überwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfüllt werden.
3 Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
Article 6 Stelle der Einhaltung
1 Die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter sind einzuhalten: a) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Örtlichkeiten oder in Einrichtungen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden; b) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen an der Stelle, an der das Wasser aus dem Tankfahrzeug austritt; c) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung; d) bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Verwendung des Wassers in diesem Unternehmen.
2 Im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt unbeschadet des Artikels 10, soweit dieser prioritäre Örtlichkeiten betrifft.
3 Besteht in den Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels das Risiko, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nicht die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher, a) dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder zu beseitigen, wie die Beratung von Objekteigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und dass falls notwendig andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder beseitigt wird, und b) dass die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.
Article 7 Risikobasierter Ansatz für sicheres Wasser
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 erstreckt. Der risikobasierte Ansatz umfasst Folgendes: a) Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8; b) Risikobewertung und Risikomanagement für jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur Übergabestelle gemäß Artikel 9 umfasst; und c) Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10.
2 Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der begrenzten Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen bei der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes sicher, dass eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern besteht. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.
4 Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
5 Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
6 Die Risikobewertung der Hausinstallation ist bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung wird alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
7 Die in den Absätzen 4, 5 und 6 angegebenen Fristen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, dafür zu sorgen, dass nach der Erkennung und Bewertung der Risiken möglichst bald Maßnahmen ergriffen werden.
Article 8 Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch
1 Unbeschadet der Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterzogen werden.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikobewertung Folgendes umfasst: a) Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen einschließlich i) Angabe und Kartierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen; ii) Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt wurden; iii) Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten; da es sich bei diesen Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Daten geschützt und nur an die zuständigen Behörden und Wasserversorger übermittelt werden; iv) Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen. b) Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch; bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken bewertet, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte; c) geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die auszuwählen sind aus: i) den Parametern in Anhang I Teile A und B oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter; ii) den Grundwasserschadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der genannten Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt haben; iii) den prioritären Stoffen und bestimmten anderen Schadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; iv) den einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt haben; v) anderen für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevanten Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der gemäß Buchstabe b des vorliegenden Unterabsatzes gesammelten Informationen festgelegt haben; vi) natürlich vorkommenden Stoffen, die durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten; vii) Stoffen und Verbindungen auf der gemäß Artikel 13 Absatz 8 dieser Richtlinie erstellten Beobachtungsliste. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die gemäß der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Information nutzen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummern 1.4, 1.5 sowie 2.3 bis 2.5 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen. Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis vii von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder der von den Wasserversorgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der geeigneten Überwachung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c, einschließlich des Nachweises neuer Stoffe, die durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch schädlich für die menschliche Gesundheit sind, auf die Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen, die gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder anderen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden und die für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen relevant sind.
3 Wasserversorger, die in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder in Rohwasser Überwachungsmaßnahmen durchführen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und eine ungewöhnliche Anzahl oder Konzentration der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.
4 Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls die folgenden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken getroffen werden, beginnend mit den Präventivmaßnahmen: a) Festlegung und Durchführung von Präventivmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Präventivmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Präventivmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen; b) Festlegung und Durchführung von Minderungsmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Minderungsmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Minderungsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen; c) Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten und bei der Überwachung gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG nicht berücksichtigt wurden; gegebenenfalls wird diese Überwachung in die Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 jener Richtlinie aufgenommen; d) Bewertung der Notwendigkeit, Schutzgebiete für Grund- und Oberflächenwasser gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere einschlägige Gebiete festzulegen oder anzupassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirksamkeit von in diesem Absatz genannten Maßnahmen in angemessenen Zeitabständen überprüft wird.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserversorger und die zuständigen Behörden Zugang zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen haben. Die betroffenen Wasserversorger haben insbesondere Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c gewonnenen Überwachungsergebnissen. Auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten a) die Wasserversorger zur Durchführung zusätzlicher Überwachung oder Aufbereitung in Bezug auf bestimmte Parameter verpflichten; b) den Wasserversorgern gestatten, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen zu müssen, sofern i) es sich bei dem Parameter nicht um einen Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und ii) nach vernünftigem Ermessen kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.
6 Wird einem Wasserversorger gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b gestattet, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, so stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen nach Artikel 7 Absatz 4 die Durchführung einer geeigneten Überwachung dieser Parameter sicher.
Article 9 Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wasserversorger das Versorgungssystem einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterziehen.
2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen der Risikobewertung des Versorgungssystems a) den Ergebnissen der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Rechnung getragen wird; b) das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben wird; und c) die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert werden und die Risiken bewertet werden, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
3 Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden: a) Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten, zu verhindern und zu mindern; b) Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem, zusätzlich zu den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten; c) Durchführung eines versorgungsspezifischen Programms zur betrieblichen Überwachung gemäß Artikel 13; d) Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch Chemikalien zur Aufbereitung möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird; e) Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte, mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien den Artikeln 11 und 12 genügen.
4 Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems a) gestatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder einen der zu überwachenden Parameter aus der Liste zu streichen, sofern es sich nicht um einen Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B Nummer 1 handelt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch dadurch nicht gefährdet würde: i) basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2, ii) wenn ein Parameter allein aufgrund des Einsatzes eines bestimmten Aufbereitungs- oder Desinfektionsverfahrens auftreten kann und das betreffende Verfahren vom Wasserversorger nicht eingesetzt wird oder iii) basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C; b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Liste der bei Wasser für den menschlichen Gebrauch zu überwachenden Parameter gemäß Artikel 13 erweitert oder die Überwachungshäufigkeit erhöht wird: i) basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2; ii) basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C.
5 Die Risikobewertung des Versorgungssystems bezieht sich auf die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter, auf gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter sowie auf Stoffe oder Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 13 Absatz 8.
6 Die Mitgliedstaaten können Wasserversorger, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen versorgen, von der Anforderung, eine Risikobewertung und ein Risikomanagement des Versorgungssystems durchzuführen, befreien, sofern die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass durch eine solche Befreiung die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet würde. Im Fall einer solchen Befreiung führen die befreiten Wasserversorger regelmäßig Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 durch.
Article 10 Risikobewertung von Hausinstallationen
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden. Diese Risikobewertung umfasst Folgendes: a) eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen; diese allgemeine Analyse umfasst keine Analyse einzelner Objekte; und b) die Überwachung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionella oder Blei können die Mitgliedstaaten beschließen, die Überwachung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren.
2 Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern. In Bezug auf Legionella müssen diese Maßnahmen zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen.
3 Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen und die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden: a) Ermutigung der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten dazu, eine Risikobewertung der Hausinstallation durchzuführen, b) Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt, c) Beratung der Verbraucher über die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten dieser Risiken vermeiden lässt, d) Förderung von Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, e) in Bezug auf Legionella — Gewährleistung, dass zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen, und f) in Bezug auf Blei — Durchführung von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
Article 11 Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
1 Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung in Neuanlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Berührung kommen, a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden; b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen; c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern; d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
2 Um sicherzustellen, dass Absatz 1 einheitlich zur Anwendung kommt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die spezifischen Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, auf der Grundlage der in Anhang V festgelegten Grundsätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) Bis zum 12. Januar 2024 Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in europäische Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen aufgenommen werden sollen, darunter bestimmte Migrationsgrenzwerte und wissenschaftliche Voraussetzungen, die sich auf Stoffe, Materialien oder Werkstoffe beziehen; b) bis zum 12. Januar 2025 auf der Grundlage der von der ECHA zusammengeführten Listen, die Ablaufdaten enthalten, europäische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile für die einzelnen Gruppen von Materialien und Werkstoffen, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Herstellung von Materialien und Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls der Bedingungen für ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte, die auf der Grundlage der einheitlichen Methoden gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes angenommen werden, und unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4; c) bis zum 12. Januar 2024 Verfahren und Methoden für das Testen und die Akzeptanz von endgültigen Materialien und Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die aus Materialien, Werkstoffen oder Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten hergestellt werden, einschließlich i) Festlegung relevanter Stoffe und anderer Parameter, wie Trübung, Geschmack, Geruch, Färbung, gesamter organischer Kohlenstoff, Freisetzung unerwarteter Stoffe und Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen, auf die die Migrationswässer zu untersuchen sind; ii) Methoden für das Prüfen der Auswirkungen auf die Wasserqualität, unter Berücksichtigung einschlägiger Europäische Normen; iii) Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in Bezug auf die Prüfergebnisse, die unter anderem den Konversionsfaktoren zur Umrechnung der Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle und gegebenenfalls den Anwendungs- oder Verwendungsbedingungen Rechnung tragen. Die in diesem Absatz aufgeführten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die ersten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten europäischen Positivlisten beruhen unter anderem auf vorhandenen nationalen Positivlisten, sonstigen bestehenden nationalen Bestimmungen und auf den Risikobewertungen, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen dienten. Zu diesem Zweck setzen die Mitgliedstaaten die ECHA bis zum 12. Juli 2021 über vorhandene nationale Positivlisten, sonstige Bestimmungen und verfügbare Bewertungsdokumente in Kenntnis. Die europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien trägt dem Verzeichnis Rechnung, das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt wurde.
4 Die europäischen Positivlisten enthalten die einzigen Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, die für die Nutzung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zugelassen sind. Die europäischen Positivlisten enthalten Ablaufdaten auf der Grundlage einer Empfehlung der ECHA. Die Ablaufdaten werden insbesondere auf der Grundlage der gefährdenden Eigenschaften der Stoffe, der Qualität der zugrunde liegenden Risikobewertungen und der Aktualität dieser Risikobewertungen festgelegt. Die europäischen Positivlisten können auch Übergangsbestimmungen enthalten. Auf der Grundlage von Stellungnahmen der ECHA gemäß Absatz 6 und entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen überprüft die Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig und aktualisiert sie gegebenenfalls. Die erste Überprüfung ist bis 15 Jahre nach Annahme der ersten Europäischen Positivliste abzuschließen. Die Kommission stellt sicher, dass alle einschlägigen Rechtsakte oder Normungsaufträge, die sie gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlässt bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.
5 Für die Zwecke der Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten übermitteln Wirtschaftsakteure oder einschlägige Behörden Anträge an die ECHA. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens, einschließlich Informationsanforderungen, für das Antragsverfahren zu ergänzen. Das Verfahren stellt sicher, dass den Anträgen Risikobewertungen beiliegen und die Wirtschaftsakteure oder einschlägigen Behörden die für die Risikobewertung erforderlichen Informationen in einem bestimmten Format bereitstellen.
6 Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA gibt innerhalb einer Frist, die in den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten festzulegen ist, zu jedem gemäß Absatz 5 eingereichten Antrag eine Stellungnahme ab. Weitere Verfahrensvorschriften über das Antragsverfahren und die Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, einschließlich einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen, können ebenfalls in diese delegierten Rechtsakte aufgenommen werden.
7 Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass im Einklang mit den spezifischen Mindesthygieneanforderungen gemäß Absatz 2 zugelassene Produkte den Anforderungen des Absatzes 1 genügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebracht werden dürfen, die aus gemäß dieser Richtlinie zugelassenen endgültigen Materialien oder Werkstoffen bestehen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in besonderen oder hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 193 AEUV strengere Schutzmaßnahmen für die Verwendung von endgültigen Materialien oder Werkstoffen zu ergreifen, insbesondere wenn die spezifische örtliche Rohwasserqualität dies erfordert. Diese Maßnahmen sind der Kommission zu notifizieren. Für die unter diesen Artikel fallenden Produkte gilt die Verordnung (EU) 2019/1020.
8 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung des geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens, das auf der Grundlage der Module in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Produkte, die unter diesen Artikel fallen, anzuwenden ist, zu ergänzen. Bei der Festlegung, welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist, gewährleistet die Kommission die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Zu diesem Zweck legt die Kommission als Ausgangspunkt das System 1+ zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder ein weitgehend gleichwertiges Verfahren zugrunde, es sei denn, dies wäre unverhältnismäßig. Die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte enthalten auch Vorschriften für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, sofern solche an den jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt sind.
9 Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen bezüglich spezifischer Mindesthygieneanforderungen für die Materialien oder Werkstoffe gemäß Absatz 1 beibehalten oder erlassen, sofern diese Maßnahmen den Vorschriften des AEUV entsprechen.
10 Die Kommission ersucht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen, eine europäische Norm für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu erarbeiten, um die Einhaltung des vorliegenden Artikels zu erleichtern.
11 Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch harmonisierte Spezifikationen für eine unübersehbare, deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung zu ergänzen, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die Anforderungen dieses Artikels einhalten.
12 Spätestens bis zum 12. Januar 2032 überprüft die Kommission auf der Grundlage insbesondere der durch die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 305/2011 gemachten Erfahrungen das im vorliegenden Artikel beschriebene System auf seine Funktionsfähigkeit und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob a) die menschliche Gesundheit im Hinblick auf den Gegenstand dieses Artikels in der gesamten Union angemessen geschützt ist; b) der Binnenmarkt für mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte ordnungsgemäß funktioniert; c) es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zum Gegenstand dieses Artikels bedarf.
Article 12 Mindestanforderungen für Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien
1 Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien nicht a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefährden; b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen; c) unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördern; d) das Wasser in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.
2 Für die nationale Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Artikels gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
3 Gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und unter Verwendung einschlägiger für bestimmte Chemikalien zur Aufbereitung oder Filtermedien geltender europäischer Normen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Reinheit von Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien geprüft und ihre Qualität garantiert ist.
Article 13 Überwachung
1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang II Teile A und B, bei der geprüft wird, ob das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten entspricht. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind.
2 Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen versorgungsspezifisch sein, den Ergebnissen der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen und der Versorgungssysteme Rechnung tragen und Folgendes umfassen: a) die Überwachung der in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 3, gemäß Anhang II und — soweit eine Risikobewertung des Versorgungssystems vorgenommen wird — gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C festgesetzten Parameter, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, dass einer dieser Parameter gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a von der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden kann; b) die Überwachung der in Anhang I Teil D festgesetzten Parameter für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b; c) die Überwachung der Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Absatz 8 Unterabsatz 5 dieses Artikels; d) die Überwachung für die Zwecke der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c; e) die betriebliche Überwachung gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.
3 Die Probennahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.
4 Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: a) Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyseverfahren dürfen angewandt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den in Anhang III Teil A vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse, indem der Kommission alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt werden. b) Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.
5 Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder Konzentration vorhanden sind, die eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Überwachung erfolgt.
6 Bis zum 12. Januar 2024 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik zu ergänzen, damit dieses in die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste aufgenommen werden kann, sobald die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.
7 Bis zum 12. Januar 2024 legt die Kommission technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Rahmen der Parameter „PFAS gesamt“ und „Summe der PFAS“ fest, einschließlich Nachweisgrenzen, Parameterwerten und Häufigkeit der Probennahmen.
8 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden „Beobachtungsliste“), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik. Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gemäß den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begründen. ß-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen. In der Beobachtungsliste wird für jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben. Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die Überwachung bezüglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest. Dazu können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen berücksichtigen und auf die gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Überwachungsdaten zurückgreifen, um Überschneidungen bei den Anforderungen an die Überwachung zu vermeiden. Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgeführten Überwachung in die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datensätze aufgenommen. Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder gemäß Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden und dass die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden: a) Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, b) Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a, c) Verpflichtung der Wasserversorger zur Prüfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und d) Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten. Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 14 Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
2 Entspricht Wasser für den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden. Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D schließen die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein.
3 Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.
4 In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen: a) Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die mögliche Gefahr für ihre Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie das Verbot oder die Einschränkung der Verwendung oder andere Maßnahmen; b) sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschläge regelmäßig auf den neuesten Stand; Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders berücksichtigt; und c) sie informieren die Verbraucher, sobald die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.
5 Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahme nach Absatz 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
6 Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen von Anhang I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Article 15 Abweichungen
1 In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschränkt: a) ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, b) Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder c) eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen könnte. Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschränken, der so kurz wie möglich ist und drei Jahre nicht überschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung bezüglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
2 Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten: a) Gründe für die Abweichung, b) den betreffenden Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Parameterwert, c) das geografische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelunternehmer betroffen wären oder nicht, d) ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit, e) eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Kostenabschätzung und Bestimmungen im Hinblick auf die Überprüfung und f) die Dauer der Abweichung.
3 Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts unerheblich ist und kann das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden, so müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Zulassung der Abweichung enthalten sein. In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Zulassung der Abweichung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung des Problems eingeräumte Frist fest.
4 Wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist, ist die Anwendung von Absatz 3 nicht mehr möglich.
5 Ein Mitgliedstaat, der eine im vorliegenden Artikel genannte Abweichung gewährt hat, stellt sicher, dass die von dieser Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen könnte, beraten werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
6 Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.
Article 16 Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch
1 Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen, regionalen und kulturellen Aspekte und Umstände der Wasserverteilung alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere für nach Maßgabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck a) ermitteln die Mitgliedstaaten Menschen, einschließlich benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gründe hierfür; b) prüfen die Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs für diese Menschen; c) informieren die Mitgliedstaaten diese Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; und d) treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sie für erforderlich und geeignet erachten, um sicherzustellen, dass benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben.
2 Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie. Die Mitgliedstaaten können ferner die folgenden Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen: a) Hinweise auf die nächstgelegene Außen- oder Innenanlage geben; b) Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen; c) die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen; d) die Bereitstellung solchen Wassers — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegte notwendige Unterstützung für zuständige Behörden bei der Durchführung der im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen ermöglicht wird.
Article 17 Information der Öffentlichkeit
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle mit Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa über intelligente Anwendungen (smart applications): a) Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter; b) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; c) mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen; d) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gemäß Buchstabe c; e) einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Anhang IV.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
Article 18 Informationen über die Überwachung der Durchführung
1 Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EUA a) bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16 zu verbessern und dessen Verwendung zu fördern, und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist hiervon ausgenommen; b) bis zum 12. Juli 2027 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 und bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10, einschließlich der folgenden Angaben: i) Angaben über Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, ii) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführten Überwachung und iii) Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f erzielten Fortschritte; c) bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 13 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen; d) einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen; und e) einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über alle Abweichungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 zugelassen wurden, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Informationen. Soweit möglich, sind für die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.
2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die EUA und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.
3 Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder auf Ersuchen der Kommission veröffentlicht die EUA eine unionsweite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand. Die unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 festzulegen, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die unionsweiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen aus jedem der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Gründe von dem vorliegenden Artikel abweichen.
Article 19 Evaluierung
1 Die Kommission führt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die gemäß Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gemäß Artikel 18 Absatz 3 erstellten EU-weiten Übersichten; c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten; d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.
2 Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf folgende Aspekte: a) risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7; b) Vorschriften für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16; c) Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 17 und Anhang IV.
3 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht über die potenzielle Gefährdung der Ressourcen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.
Article 20 Überprüfung und Änderung der Anhänge
1 Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anhänge I und II unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der risikobasierten Ansätze der Mitgliedstaaten für die sicheres Wasser in den nach Artikel 18 erstellten Datensätzen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vor.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist, wobei sie sich im Wesentlichen auf die laufende Überprüfung durch die EFSA stützt.
Article 21 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 22 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 23 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. Januar 2023 mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Article 24 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 18, Artikel 23 und den Anhängen I bis V bis zum 12. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 25 Übergangszeitraum
1 Bis zum 12. Januar 2026 ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die folgenden Parameter den in Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerten für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran entspricht.
2 Bis zum 12. Januar 2026 sind die Wasserversorger nicht verpflichtet, Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 13 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter zu überwachen.
Article 26 Aufhebung
1 Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 13. Januar 2023 aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang VI Teil B in nationales Recht. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
2 Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nur dann gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie verlängert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin für zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.
Article 27 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 28 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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