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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2020/497 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2020 zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (EZB/2020/16)

CELEX
32020O0497
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-20
In force since
2020-03-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Ziel

1 Diese Leitlinie legt die Pflichten der NCAs im Hinblick auf die Erfassung, die Datenpflege und das Qualitätsmanagement von Referenzdaten in RIAD für die Zwecke der Aufsichtsaufgaben fest.

2 Ferner legt diese Leitlinie die Verantwortlichkeiten der NCAs für die Zusammenarbeit mit den NZBen ihrer teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfassung von Referenzdaten und Rechtssubjekten in RIAD fest.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Rechtssubjekt“: a) ein Unternehmen, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einzubeziehen ist, oder ein Unternehmen, das in diesen Kreis einbezogen worden wäre, wenn ihm keine Ausnahme gemäß der genannten Verordnung gewährt worden wäre; b) ein Unternehmen, das gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen ist; c) eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in einem teilnehmenden Mitgliedsstaat von einem Kreditinstitut errichtet wird, das in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist; d) eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in einem teilnehmenden Mitgliedsstaat von einem Kreditinstitut errichtet wird, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist; 2. „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 3. „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der kein teilnehmender Mitgliedstaat ist; 4. „nationale zuständige Behörde“ oder „NCA“: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 5. „Referenzdaten“: die Reihe von Attributen eines einzelnen Rechtssubjekts und seine Beziehungen zu anderen Rechtssubjekten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, oder ein oder mehrere darin enthaltene Attribute oder Beziehungen in dieser Reihe; 6. „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 7. „Gruppe“: eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 8. „Gebietsansässiger“: ein Gebietsansässiger im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ; 9. „Konsolidierungsregel“: eine Konsolidierungsregel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16); 10. „RIAD-Zentralstelle“: eine RIAD-Zentralstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16); 11. „Arbeitstag“: ein Arbeitstag im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16); 12. „Kontrolle“: eine Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 13. „Rechtsträgerkennung“ oder „LEI (Legal Entity Identifier)“: ein einem Rechtsträger zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442 .

Article 3 Erfassung von Referenzdaten in RIAD

1 Jede NCA erfasst in RIAD die in Anhang I festgelegten Referenzdaten von Rechtssubjekten, die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute sind, es sei denn, diese Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst.

2 Jede NCA erfasst in RIAD die in Anhang II festgelegten Referenzdaten von Rechtssubjekten, die keine Kreditinstitute sind und die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, diese Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst.

3 Eine NCA, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rechtssubjekt ansässig ist, das ein Kreditinstitut auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist, ergreift alle möglichen Maßnahmen, damit die Referenzdaten für Rechtssubjekte, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig sind und die Teil derselben Gruppe wie dieses Kreditinstitut sind, in RIAD genau erfasst werden, es sei denn, die einschlägigen Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst. Zu diesem Zweck ergreifen die NCAs alle möglichen Maßnahmen, damit die in Anhang I festgelegten Referenzdaten für Rechtssubjekte, die Kreditinstitute sind, und die in Anhang II festgelegten Referenzdaten für Rechtssubjekte, die keine Kreditinstitute sind, in RIAD erfasst werden.

4 RIAD ermöglicht die Verarbeitung von Referenzdaten von Rechtssubjekten, die aus einer oder mehreren Quellen stammen. Gibt es zwei oder mehrere widersprüchliche Quellen, erfolgt ein Ranking der entsprechenden Datenquellen nach der Konsolidierungsregel gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16).

5 Bei widersprüchlichen Informationen über Beziehungen zwischen Rechtssubjekten in grenzüberschreitenden Gruppenstrukturen arbeiten die NCAs mit der NCA zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreditinstitut auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist.

6 Die NCAs sind für den Missbrauch der von ihnen in RIAD erfassten Referenzdaten durch eine andere NCA, durch eine NZB oder durch die EZB nicht zur Verantwortung zu ziehen.

7 Zur Einhaltung der in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen unternimmt jede NCA angemessene Anstrengungen, um aktiv mit der lokalen RIAD-Zentralstelle zusammenzuarbeiten, die in der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist.

Article 4 Vorgehensweise bei der Datenpflege und -revision

1 Die NCAs unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass sämtliche im Rahmen dieser Leitlinie in RIAD erfassten Referenzdaten kontinuierlich auf dem neuesten Stand gehalten werden.

2 Die NCAs stellen sicher, dass die Referenzdaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 in RIAD erfasst werden, spätestens einen Arbeitstag vor den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission festgelegten Einreichungsterminen vollständig, genau und aktuell sind.

Article 5 Erfassung neuer Rechtssubjekte

Um ihre Verpflichtungen aus dieser Leitlinie zu erfüllen, setzt sich jede NCA mit der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat in Verbindung, wenn ein neues Rechtssubjekt in RIAD erfasst werden muss.

Article 6 Datenübermittlungsstandards

1 Das Verfahren für die Erfassung von Referenzdaten in RIAD wird in den Datenaustausch-Spezifikationen beschrieben, auf welche die NCAs Zugriff haben. Jede NCA erfasst Informationen entweder über die Standardeinrichtung des ESZB, per Online-Update oder, abhängig von nationalen Regelungen, über den bereits von der NZB in ihrem Mitgliedstaat genutzten Übermittlungskanal. In jedem Fall erfassen die NCAs die gemäß dieser Leitlinie für die ansässigen Rechtssubjekte erforderlichen Referenzdaten über die dafür vorgesehene Quelle „SUP“ in RIAD.

2 Vor der Erfassung von Referenzdaten in RIAD führen die NCAs Validierungsprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die betreffenden Referenzdaten den Datenaustausch-Spezifikationen entsprechen. Die NCAs betreiben ein angemessenes Kontrollsystem, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Einheitlichkeit der in RIAD erfassten Referenzdaten gewährleistet wird.

3 Haben die NCAs aufgrund einer technischen Störung keinen Zugriff auf RIAD, nutzen sie die dafür vorgesehene Notfalleinrichtung oder übermitteln die Referenzdaten per verschlüsselter E-Mail an folgende Adresse: [email protected].

4 Bei der Erfassung der Referenzdaten können die NCAs ihren nationalen Zeichensatz verwenden, solange sie sich des lateinischen Alphabets bedienen. Wenn sie von der EZB Informationen zu RIAD erhalten, verwenden die NCAs Unicode (UTF-8), damit alle Sonderzeichensätze korrekt angezeigt werden können.

5 Eine NCA kann technische Vorkehrungen für die Erfassung der Referenzdaten in RIAD gemäß dieser Leitlinie bei der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat treffen. Selbst in diesem Fall bleibt die NCA für die Genauigkeit und Qualität der Referenzdaten verantwortlich.

Article 7 Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen

1 Bei der Erfassung von Referenzdaten in RIAD durch die NCAs werden automatisch Qualitätsprüfungen der auf der Grundlage vereinbarter Standards und Validierungsregeln zur Verfügung gestellten Informationen durchgeführt.

2 Sobald die NCAs die Referenzdaten erfasst haben, sendet die EZB einen automatisierten Daten-Rückfluss, der unter anderem Folgendes beinhaltet: a) eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammenfassenden Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden oder b) eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreift die NCA unverzüglich Maßnahmen zur Korrektur und Erfassung der Daten in RIAD.

Article 8 Vertraulichkeit von Referenzdaten

1 Die in RIAD erfassten Referenzdaten unterliegen weiterhin den für sie und ihre Erhebung von den Rechtssubjekten durch die NCAs geltenden besonderen Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit. Nach diesen Rechtsvorschriften als vertraulich eingestufte Referenzdaten werden nicht veröffentlicht. Informationen aus Quellen, die gemäß nationalen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich verfügbar sind, gelten nicht als vertraulich.

2 Die NCAs legen die Vertraulichkeitsstufe von Referenzdaten gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) fest.

3 Die folgenden Referenzdaten sind stets vertraulich, d. h. sie haben den Wert „C“: a) SSM-Meldepflichten, b) Code der Liquiditätsuntergruppe sowie c) Leiter der Liquiditätsuntergruppe.

Article 9 Wirksamwerden

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs wirksam.

2 Die NCAs haben diese Leitlinie ab dem 31. März 2020 zu erfüllen.

Article 10 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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