Leitlinie (EU) 2020/1691 der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/47)
Text
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Article 1 Änderungen
„(5 Bei Verstößen gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannte Verpflichtung wird bei der Berechnung der finanziellen Sanktion gemäß Anhang VII der genannten Leitlinie die Summe der gegen diese Verpflichtungen verstoßenden Werte von allen Kreditforderungen berücksichtigt, die den Regeln nicht entsprechen und die in einem Pool von Kreditforderungen enthalten sind.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Januar 2021 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 6. November 2020 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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