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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2020/1692 der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2020/46)

CELEX
32020O1692
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird die Formulierung „sowie OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe“ durch die Formulierung ersetzt: „sowie Jumbo-Pfandbriefe.“. b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Haircutkategorie III umfasst sowohl gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Jumbo-Pfandbriefen, Multi-cédulas und Schuldtitel, die von i) nichtfinanziellen Unternehmen, ii) Unternehmen des staatlichen Sektors oder iii) Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.“ (2) Im Anhang erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit Kategorie IKategorie IIKategorie IIIKategorie IVKategorie V von Zentralstaaten begebene Schuldtitel EZB-Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebeneSchuldtitel Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene Schuldtitel Jumbo-Pfandbriefe Gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Jumbo-Pfandbriefen Multi-cédulas Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel Asset-Backed Securities“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 1. Januar 2021 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 6. November 2020 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Relations

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