Beschluss Nr. 19-2020 des Rechnungshofs vom 14. Dezember 2020 zur Änderung von Artikel 19 seiner Geschäftsordnung
Text
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Article 19 Beschlussfassung
1 Der Hof fasst seine Beschlüsse im Rahmen seiner Sitzungen, außer bei Anwendung des in Artikel 25 Absatz 5 vorgesehenen schriftlichen Verfahrens.
2 Unter hinreichend gerechtfertigten, außergewöhnlichen Umständen, die höhere Gewalt darstellen — insbesondere schwere Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Naturkatastrophen oder Terrorakte — und die vom Präsidenten festgestellt werden, kann der Hof seine Beschlüsse in Sitzungen in der Form von Fernsitzungen, das heißt per Video- oder Telefonkonferenz, fassen, an der die Mitglieder entweder im Hof oder an einem anderen Ort teilnehmen können. Der Präsident beruft diese Sitzungen ein, leitet diese Sitzungen und gewährleistet ihren geordneten Ablauf. Das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
3 Absatz 2 findet für die Sitzungen der Kammern und der Ausschüsse Anwendung. Der Doyen oder Vorsitzende der jeweiligen Kammer oder des jeweiligen Ausschusses beruft diese Sitzungen ein, leitet diese Sitzungen und gewährleistet ihren geordneten Ablauf.
4 Die in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Beschlüsse, die in geheimer Abstimmung ergehen, können vom Hof gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Fernsitzungen gefasst werden, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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