Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex70193900, ex70194000, ex70195900 und ex70199000 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben, zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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