Durchführungsverordnung (EU) 2020/107 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Ponceau 4R als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 13. August 2020 gemäß den vor dem 13. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 13. Februar 2022 gemäß den vor dem 13. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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