Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/107 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Ponceau 4R als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0107
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-23
In force since
2020-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 13. August 2020 gemäß den vor dem 13. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 13. Februar 2022 gemäß den vor dem 13. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions