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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/148 der Kommission vom 3. Februar 2020 über die Zulassung von Robenidin-Hydrochlorid (Robenz 66G) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (Zulassungsinhaber Zoetis SA) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0148
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-03
In force since
2020-02-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen. 2. Der Anhang wird gestrichen.

Article 3

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 25. August 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 25. Februar 2020 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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