Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 der Kommission vom 4. Februar 2020 zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Lämmer und Pferde und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1293/2008 und (EG) Nr. 910/2009 (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG, in der Union vertreten durch Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Darmflorastabilisatoren“ für Lämmer und „Verdaulichkeitsförderer“ für Pferde einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Article 2
Die Verordnungen (EG) Nr. 1293/2008 und (EG) Nr. 910/2009 werden aufgehoben.
Article 3
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 910/2009 und diesen Stoff enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel, die vor dem 25. Februar 2020 gemäß den vor dem 25. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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