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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/157 der Kommission vom 5. Februar 2020 zur Zulassung von Tartrazin als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0157
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-05
In force since
2020-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. August 2020 gemäß den vor dem 26. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 26. Februar 2022 gemäß den vor dem 26. Februar 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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