Verordnung (EU) 2020/192 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prochloraz in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für vor dem 4. September 2020 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Prochloraz in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. September 2020.
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