Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 und 70193100 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten haben, zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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