Durchführungsverordnung (EU) 2020/206 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Fruchtfleisch, Saft und konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Article 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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