Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Anpassung der Muster für die Typgenehmigungsverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge an die Anforderungen der Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+ (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 12a Übergangsbestimmungen
1 Bis zum 30. Juni 2020 erteilen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung.
2 Bis zum 31. Dezember 2020 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die auf einem Fahrzeugtyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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