Delegierte Verordnung (EU) 2020/445 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Text
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Article 1
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9. In Mitgliedstaaten, die mit einem hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck konfrontiert sind: Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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