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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/448 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 im Hinblick auf die Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen für Sicherungszwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0448
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-17
In force since
2020-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 30a Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit Verbriefungen für Sicherungszwecke

1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlossen wurden und die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, Folgendes vorsehen: a) dass die Nachschusszahlungen nicht durch die Verbriefungszweckgesellschaft geleistet werden, sondern von deren Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit deren Gegenpartei zurückgegeben werden; b) dass keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen werden.

2 Absatz 1 findet Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Gegenpartei des OTC-Derivats, das im Zusammenhang mit der Verbriefung mit der Verbriefungszweckgesellschaft geschlossen wurde, ist mindestens gleichrangig mit den Inhabern des höchstrangigen Verbriefungstitels, wobei die Gegenpartei weder die säumige noch die betroffene Partei sein darf; b) die Verbriefungszweckgesellschaft für die Verbriefung, mit der die OTC-Derivate in Zusammenhang stehen, ist verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen; c) der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit der Verbriefung in Zusammenhang stehen.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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