Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind
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Article 2
1 Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn a) eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates oder b) eine Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hoheitsgebiet des förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die menschliche Gesundheit, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat.Der unmittelbare Schaden, der als direkte Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen unmittelbaren Schaden verursacht, der entweder auf über 3000000000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.
2a Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ jede lebensbedrohliche oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefahr biologischen Ursprungs in einem förderfähigen Staat, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat und entschlossene Maßnahmen erfordert, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen, was zu einer finanziellen Belastung des förderfähigen Staates wegen Notfallmaßnahmen führt, die auf über 1500000000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,3 % seines BNE veranschlagt werden.
3 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.
4 Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jeder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.
5 Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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