Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020

CELEX
32020R0532
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-16
In force since
2020-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr 2020 bis zum 15. September 2020 die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres, spätere Änderungen des Berichts über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen, sowie den Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des Kalenderjahres 2019.

Article 2

Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2020 durchzuführenden Kontrollen im Zusammenhang mit flächenbezogenen Beihilferegelungen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, wie georeferenzierte Fotos, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann.

Article 3

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durchzuführen, um eine wirksame Überprüfung bestimmter Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen zu gewährleisten, die nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, so können sie abweichend von Artikel 26 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, zur Durchführung dieser Kontrollen für das Antragsjahr 2020 neben der Fernerkundung auch neue Technologien, beispielsweise georeferenzierte Fotos, oder andere sachdienliche Nachweise heranzuziehen.

Article 4

1 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Artikeln beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Die Kontrollstichproben für Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2020 erstrecken sich auf mindestens a) 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben; b) 3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben; c) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben; d) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben; e) 3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben; f) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben; g) 10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen; h) 3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben; i) 3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen; j) 3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen; k) 3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben; l) 3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben; m) 3 % aller Begünstigten, die einen Antrag im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere gestellt haben, wobei mindestens 3 % der Tiere erfasst sein müssen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i genannte Stichprobe umfasst zudem mindestens 3 % aller Begünstigten, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland und andere in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte sensible Gebiete verfügen. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe k muss für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Kontrollsatz von 3 % auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.

3 Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.

4 Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke der Artikel 35 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

5 Bei der Anwendung der Kontrollsätze gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, i und j prüfen die Mitgliedstaaten vorrangig andere Flächen als Dauergrünland und/oder Dauerkulturen. Flächen, die für das Antragsjahr 2020 infolge der Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht kontrolliert wurden, erhalten bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in den Folgejahren Priorität.

6 Artikel 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.

Article 5

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen bei Tieren gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Article 6

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, vor Gewährung der Abschlusszahlungen einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts durchzuführen, so können sie abweichend von Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, diese Besuche für die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen durch vom Begünstigten zu erbringende sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen. Können diese Besuche nicht durch sachdienliche Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.

Article 7

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so gilt abweichend von den genannten Bestimmungen Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vor-Ort-Kontrollen durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Vorhabens gelangen kann. b) Im Kalenderjahr 2020 umfasst die Kontrollstichprobe bei Vor-Ort-Kontrollen mindestens 3 % der Ausgaben gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden. Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Kalenderjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Kontrollsatzes, die gemäß Artikel 50 Absatz 5 der genannten Verordnung im Kalenderjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Kalenderjahr 2021 vorgenommen.

Article 8

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Ex-post-Kontrollen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission durchzuführen, so muss sich die Kontrollstichprobe bei Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2020 auf mindestens 0,6 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben erstrecken, um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen.

Article 9

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 bei mindestens 0,5 % der Gesamtzahl der Begünstigten durchzuführen, die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannt sind und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist. Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

Article 10

Kann ein Mitgliedstaat aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bestimmte Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für das Antragsjahr 2019 oder bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Antragsjahr 2019 nicht durchführen und kann er keine alternativen Nachweise gemäß Artikel 2 erlangen, so gilt der Prozentsatz an Vor-Ort-Kontrollen, der am Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit erreicht wurde, als akzeptabel.

Article 11

1 Die Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 9 Gebrauch machen und insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen ändern oder deren Zahl verringern, legen so weit wie möglich Verfahren für die Verwendung alternativer Nachweise fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards zu erlangen.

2 Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 bis 9 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.

Article 12

1 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

3 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

4 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

Article 13

1 Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken. Die gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.

3 Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

4 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

Article 14

1 Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt: a) Im Jahr 2020 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2019 beantragten Beihilfe. b) Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

2 Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

3 Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch.

4 Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2020 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2019 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

Article 15

1 Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr 2019-2020 nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, ersetzt werden, durch die gewährleistet wird, dass die Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor eingehalten werden.

2 Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen im Zusammenhang mit der grünen Weinlese im Haushaltsjahr 2019-2020 abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2020 durchgeführt werden.

Article 16

1 Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie während der Traubenlese im Jahr 2020 abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie von dieser Zahl der Proben abweichen.

2 Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.

3 Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie diese Kontrollen nicht durchführen können.

Article 17

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können die Mitgliedstaaten für das Schuljahr 2018/2019 noch bis zum 15. Oktober 2020 Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

Article 18

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten im Imkereijahr 2020 beschließen, vom Mindestsatz von 5 % für Vor-Ort-Kontrollen der Antragsteller, die im Rahmen ihres Imkereiprogramms eine Beihilfe beantragt haben, abzuweichen, wenn sie die geplanten Vor-Ort-Kontrollen durch alternative Kontrollen mithilfe von angeforderten Fotografien, Videotelefonaten oder anderen Mitteln ersetzen, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Imkereiprogramm vorgesehenen Maßnahmen unterstützen könnten.

Article 19

1 Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, die Vor-Ort-Kontrollen und Warenkontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, den Zeitraum für die Durchführung der Kontrollen bis zum 30. Tag nach Ende dieser Maßnahmen zu verlängern oder die Vor-Ort-Kontrollen für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

2 Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, das Vorhandensein und die Unversehrtheit der Verschlüsse vor Ort zu überprüfen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, diese Überprüfung vor Ort für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

Article 20

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions