Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen von Beständen von Weinbauerzeugnissen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 15 Übergangsbestimmungen
Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 27. Juni 2019.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions