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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

CELEX
32020R0599
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-30
In force since
2020-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Unbeschadet von Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem 1. April 2020 Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Rohmilchmenge zu schließen bzw. zu fassen.

Article 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.

Article 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Article 4

1 Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben: a) die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge; b) den geschätzten Durchführungszeitraum.

2 Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission Folgendes mit: a) spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden; b) spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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