Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird. Diese Vorschriften umfassen Folgendes: a) Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere: i) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii) ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii) ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV); v) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V). b) Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere: i) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii) ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV). c) Teil IV enthält die Schlussbestimmungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind. Ferner bezeichnet der Ausdruck: 1. „Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 2. „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist; 3. „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 4. „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 5. „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 6. „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden; 7. „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres: nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere; nach der Ausweidung; nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk; nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen. 8. „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist; 9. „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind; 10. „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und nach dem Salzen getrocknet wurden; 11. „Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht; 12. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren; 13. „sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche; 14. „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden; 15. „infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern.
Article 3 Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden
1 Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit: i) Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere; b) die klinische Untersuchung Folgendes umfasst: i) eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und ii) eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere.
2 Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit: i) Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere; b) die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in: i) Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere; c) die Proben: i) unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannt wurde; ii) im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und iii) unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern; d) bei gehaltenen Tieren: i) ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und ii) das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird.
Article 4 Notfallpläne
Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch.
Article 5 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat: a) Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert; b) Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich; c) es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; d) sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt; e) nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert; f) es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden; g) der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und h) jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.
Article 6 Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.
2 Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: a) klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und b) Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.
Article 7 Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern: a) Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; b) Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; c) Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus; d) Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren; e) Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und f) Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern: a) die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern; b) sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und c) es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt.
3 Werden Ausnahmen gemäß Absatz 2 gewährt, kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 über den Bestimmungsbetrieb verhängen.
4 Die zuständige Behörde kann im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten in dem Betrieb anordnen, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.
5 Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der Seuchenerreger, auf den ein Verdacht besteht, inaktiviert wird, und um die Ausbreitung der Seuche auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
Article 8 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst: a) Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; b) die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vorgeschrieben ist; c) Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften; d) jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und e) gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften.
2 Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet.
3 Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht: a) das Verzeichnis gemäß Absatz 1; b) die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb; c) die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt; d) die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und e) die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden.
4 Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.
Article 9 Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a) die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht; b) Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind; c) die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11; d) unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und e) das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation.
2 In den in der vorläufigen Sperrzone befindlichen Betrieben wendet die zuständige Behörde mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.
3 Die zuständige Behörde kann die vorläufige Sperrzone bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, an dem das Auftreten der Seuche der Kategorie A in dem Betrieb, bei dem der Verdacht bestand, ausgeschlossen wird oder an dem das Auftreten der genannten Seuche bestätigt und eine Sperrzone gemäß Artikel 21 eingerichtet wird.
4 Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder die Schlachtung in den vorläufigen Sperrzonen anordnen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.
Article 10 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an: a) die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
2 Ferner wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Bestimmungen in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht.
Article 11 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren
Bestätigt sich ein Fall im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, bestätigt die zuständige Behörde den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren amtlich.
Article 12 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
1 Im Anschluss an die amtliche Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 11 ordnet die zuständige Behörde an, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Aufsicht amtlicher Tierärzte durchgeführt werden: a) Alle in dem betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich vor Ort innerhalb des Betriebs so getötet, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A während oder nach der Tötung vermieden wird; b) es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden; c) die Körper oder Teile gehaltener Tiere gelisteter Arten, die verendet sind oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt; d) alle im Betrieb befindlichen potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert: i) bis — im Falle tierischer Nebenprodukte (einschließlich solcher infolge der Tötung sowie einschließlich von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Zuchtmaterial) — sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; ii) bis — im Falle sonstiger Materialien und Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 15 abgeschlossen sind; iii) bis — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.
2 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass: a) der Transport von in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt; b) der Transport von in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit erfolgt, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
3 Für die Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 zieht die zuständige Behörde Proben von gehaltenen Tieren gelisteter Arten zur Laboruntersuchung, bevor diese getötet werden oder verenden bzw. nachdem sie getötet wurden oder verendet sind.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sonstige Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden, entscheiden: a) die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten am nächstgelegenen geeigneten Ort so anzuordnen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung oder des Transports vermieden wird; oder b) die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten aufzuschieben, sofern diese Tiere einer Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen.
Article 13 Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
1 Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern: a) die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und b) die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden.
2 Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind: a) in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere; b) zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere; c) Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und d) Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert.
3 Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist; b) es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) das Seuchenprofil; und ii) die betroffenen Tierarten; c) die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen.
4 Die zuständige Behörde kann spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a für Equiden gewähren, die in Betrieben gehalten werden, bei denen ein Ausbruch der in Anhang III aufgeführten Seuchen der Kategorie A unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen bestätigt wurde.
Article 14 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb
1 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 hervorgegangenen Informationen Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten festlegen.
2 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Bewertung des Risikos einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anwendung anderer Risikominderungsmaßnahmen anordnen, dass gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere so getötet werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung und des Transports sowie bis zur Beseitigung der ganzen Körper oder der Teile der toten Tiere vermieden wird.
Article 15 Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb
1 Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 ordnet die zuständige Behörde eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb an und führt Aufsicht darüber, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
2 Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung: a) erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und b) wird angemessen dokumentiert.
3 Gewährt die zuständige Behörde eine der Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4, so ordnet sie die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung an und passt dabei die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.
4 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.
Article 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anforderung gemäß Artikel 15 hinsichtlich Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in Bezug auf folgende Fälle gewähren: a) epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängende Weideflächen unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie unter Berücksichtigung des Seuchenprofils, der Art des Betriebs und der klimatischen Bedingungen; und b) Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus dem betroffenen Betrieb unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Article 17 Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln
1 Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich: a) derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und b) derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind.
2 Die Rückverfolgung gemäß Absatz 1 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.
3 Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde diejenigen Produkte von der Rückverfolgung gemäß Absatz 1 ausschließen, die gemäß Anhang VII als sichere Waren gelten.
Article 18 Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
1 Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden, a) führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder b) weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet.
2 Die zuständige Behörde wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in anderen Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, an, die kontaminiert sein dürften, da sie mit Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen oder Transportmitteln aus dem im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten betroffenen Betrieb in Berührung gekommen sind, oder auf der Grundlage anderer relevanter Informationen aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429.
Article 19 Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse
1 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 als kontaminiert ermittelten Samen, Eizellen und Embryonen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
2 Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens: a) — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb; b) — im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und c) — im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder d) — im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung.
3 Die zuständige Behörde richtet eine amtliche Überwachung für Geflügel ein, das während des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Rückverfolgungszeitraums aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus dem betroffenen Betrieb stammen; diese Überwachung wird in allen Bestimmungsbetrieben der Bruteier eingerichtet und gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Schlüpfen.
4 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Transport aus den Betrieben für tierische Nebenprodukte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt.
5 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass für Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein oder die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, ihre Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit befolgt werden, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
Article 20 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
1 Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde: a) die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
2 Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 12 bis 19 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der betroffenen Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.
Article 21 Einrichtung einer Sperrzone
1 Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst: a) eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; b) eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und c) erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet.
2 Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Zonen, an, falls sich zwei oder mehrere Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.
3 Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht: a) in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden; b) in Brütereien; c) in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte; d) in Transportmitteln; e) an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und f) an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt.
Article 22 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
1 Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden.
2 Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder sonstiger Nachweise Präventivtötungen im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Schlachtungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den in der Sperrzone befindlichen Betrieben durchführen.
3 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind: a) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder b) in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen.
4 Die zuständige Behörde unterwirft den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden: a) ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone; b) vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; und c) unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
5 Tierische Nebenprodukte, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.
6 Die zuständige Behörde kann beschließen, für Verbringungen tierischer Nebenprodukte innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 5 genannte Bescheinigung nicht auszustellen, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein bestehendes alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen derartiger Erzeugnisse gewährleistet und diese die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.
7 Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Article 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren: a) in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c; b) falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht: c) falls der Ausbruch in einem Betrieb mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stattfindet; oder d) in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.
Article 24 Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch: a) so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird; b) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und c) vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.
2 Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel: a) erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und b) wird angemessen dokumentiert.
Article 25 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden
1 Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an: a) Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten; b) Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet; c) soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum; d) Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs; e) Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden; f) Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; g) Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f sind Aufzeichnungen über Besucher in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden, nicht erforderlich, wenn die Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden.
Article 26 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden.
2 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit; b) Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden; c) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und d) erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
3 Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation fordern.
4 Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die entsprechenden Ergebnisse.
5 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei einem Schutzzonenradius gemäß Anhang V von mehr als 3 km beschließen, nicht alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 besuchen zu lassen, sondern nur eine repräsentative Anzahl dieser Betriebe im Einklang mit Anhang I Abschnitt A.3.
Article 27 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
1 Die zuständige Behörde verbietet im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.
2 Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf: a) Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und b) andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen.
3 Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII als sichere Waren gelten; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII unterzogen wurden; c) Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden; d) in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden: i) die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden; ii) die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder iii) die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden; e) Folgeprodukte.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls: a) die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder b) die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann.
Article 28 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone
1 Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genehmigen. Die zuständige Behörde erteilt erst dann eine Genehmigung, wenn sie die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken bewertet hat; die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
2 Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen: a) ausschließlich auf benannten Strecken; b) vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; c) unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und d) ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.
3 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert erstere die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.
4 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.
5 Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen: a) einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; b) erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und c) des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche.
6 Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass: a) die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und b) die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.
7 Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb gemäß ihren Anweisungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden.
Article 29 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der: a) so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt; b) in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder c) so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.
2 Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen: a) Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden; b) die zuständige Behörde des Schlachthofs: i) wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen; ii) bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben; iii) führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden; iv) bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere; v) führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und vi) führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht.
3 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn: a) die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden; b) das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und c) die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet.
4 Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Article 30 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern: a) bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten: i) das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird; ii) der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und iii) bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt; b) bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern: a) sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; b) das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird; c) der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und d) bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben.
Article 31 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder: a) aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder b) aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone.
2 Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen: a) Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt; b) die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und c) die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden.
3 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern: a) die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden; b) der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird; c) das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und d) die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.
Article 32 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen: a) Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben; b) alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und c) das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen.
Article 33 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn: a) es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder b) im Falle von frischem Geflügelfleisch: i) es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und ii) es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird; b) die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und c) der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.
Article 34 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen: a) in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind: i) in einer Einwegverpackung; oder ii) in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird. b) in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bearbeitet und behandelt zu werden.
Article 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde nur dann genehmigen, wenn diese im Einklang mit Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde.
Article 36 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern a) diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden; b) diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial: i) von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder ii) von außerhalb der Schutzzone stammt; c) diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder d) diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n).
Article 37 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern a) die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und b) die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.
Article 38 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
1 Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 25 und den Artikeln 27 bis 38 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.
2 In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.
Article 39 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
1 Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst nach Ablauf des in Anhang X festgelegten Mindestzeitraums aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren wurden in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt; und b) in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, wurden die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen.
2 Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde: a) die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und b) die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.
3 Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen in der Schutzzone mindestens während des in Anhang X festgelegten zusätzlichen Zeitraums.
Article 40 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
Article 41 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.
Article 42 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.
Article 43 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten
1 Abweichend von Artikel 42 kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen nur in den von den Artikeln 44 bis 52 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 7 des vorliegenden Artikels genehmigen. Vor Erteilung der Genehmigung bewertet die zuständige Behörde die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken. Die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
2 Alle genehmigten Verbringungen erfolgen: a) vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; b) unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und c) ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.
3 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde nicht mit derjenigen des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert sie die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.
4 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.
5 Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Überwachungszone heraus, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen: a) einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; b) erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und c) gegebenenfalls des Ergebnisses der in Artikel 41 genannten Besuche.
6 Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Überwachungszone heraus, muss sie sicherstellen, dass: a) die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und der gesamten Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; b) die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.
7 Erteilt die zuständige Behörde Genehmigungen gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß ihren Anweisungen angewendet werden.
Article 44 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der: a) so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder b) außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung.
2 Das von den in Absatz 1 genannten Tieren gewonnene Fleisch unterliegt den Maßnahmen gemäß Artikel 49.
3 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die von außerhalb der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof in der Überwachungszone genehmigen.
4 Die zuständige Behörde kann die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Article 45 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde kann die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten auf Weideflächen innerhalb der Überwachungszone genehmigen, sofern: a) mindestens 15 Tage nach Abschluss und Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 vergangen sind; und b) die Tiere nicht mit Tieren gelisteter Arten aus anderen Betrieben in Berührung kommen.
2 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten zwecks Durchlaufen des Produktionszyklus vor der Schlachtung in einen Betrieb in derselben Lieferkette genehmigen, der sich in der oder außerhalb der Überwachungszone befindet. Befindet sich der Bestimmungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, wendet die zuständige Behörde in diesem Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 42 an, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Herkunftsüberwachungszone gemäß Artikel 55 aufrechterhalten werden.
Article 46 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen: a) in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone stammten, wenn: i) der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung gestellt wird; und ii) die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben; b) in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern: a) sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; b) der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und c) das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt.
Article 47 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen: a) in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder b) in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Überwachungszone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat oder in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, in dem inhouse bebrütet wird, nur dann genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden und die Rückverfolgung dieser Eier gewährleistet werden kann.
Article 48 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb genehmigen, sofern: a) alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 55 aufgehoben wurden; b) alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; c) das Spendertier anhand einer frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogenen Probe mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen wurde.
Article 49 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn: a) das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder b) das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und b) die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird.
Article 50 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind: a) in einer Einwegverpackung; oder b) in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn: a) der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und b) die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.
Article 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen: a) ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder b) nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.
Article 52 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh: a) an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n); b) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial: i) von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder ii) von außerhalb der Überwachungszone stammt; c) zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; d) mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n).
Article 53 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage
1 Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo a) die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und b) die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
2 Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.
Article 54 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
1 Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 40 und den Artikeln 42 bis 53 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.
2 In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.
Article 55 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst nach Ablauf der in Anhang XI festgelegten Frist aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Den Anforderungen gemäß Artikel 39 wurde in der Schutzzone entsprochen; und b) eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen.
2 Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde: a) die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und b) die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.
Article 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen
1 Werden aufgrund der amtlichen Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einem Betrieb innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern: a) der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat; b) vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist; c) amtliche Tierärzte klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.
2 Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht.
Article 57 Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
1 Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren: i) wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und ii) wurden angemessen dokumentiert. b) der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen;
2 Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.
3 Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt.
4 Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern: a) nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und b) die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
Article 58 Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b
Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden: a) der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und b) jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Article 59 Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten
1 Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.
2 Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, a) dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel III vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und b) werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von: a) einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder b) einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen. Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen.
4 Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt: a) in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs; b) vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder c) bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben.
5 Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit; b) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und c) Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
6 Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern.
7 Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und erst nachdem die in Absatz 5 Buchstabe c genannte Laboruntersuchung einen Negativbefund ergeben hat.
8 Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61: a) führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und b) meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten.
9 Wird der zuständigen Behörde während des in Absatz 8 genannten Zeitraums Meldung über ungewöhnliche Mortalitätsraten oder klinische Anzeichen der entsprechenden Seuche der Kategorie A gemacht, ziehen die amtlichen Tierärzte unverzüglich Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A auszuschließen.
10 Die zuständige Behörde kann geschlossene Betriebe von einer oder mehreren der in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Bestimmungen ausnehmen, nachdem sie die mit dieser Ausnahme verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
Article 60 Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
1 Bei der Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit anderen Tieren als gehaltenen Tieren gelisteter Arten berücksichtigt die zuständige Behörde das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und das Risiko eines anhaltenden Auftretens des Vektors.
2 Die zuständige Behörde kann einige oder alle Bestimmungen der Artikel 57 und 59 erweitern, wenn die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Präventivtötung zur Anwendung kommt.
Article 61 Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
1 Die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gilt als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen gemäß den Artikeln 57 und 59 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 60 erfolgreich abgeschlossen wurden.
2 Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt.
Article 62 Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.
2 Im Rahmen der Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 organisiert die zuständige Behörde mindestens eine Nekropsieuntersuchung und die Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten, die erschossen oder tot aufgefunden wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
3 Hinsichtlich der Körper toter wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass: a) die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und b) sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.
Article 63 Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
1 Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die zuständige Behörde auf folgender Grundlage eine infizierte Zone festlegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern: a) Seuchenprofil; b) geschätzter Bestand wild lebender Tiere gelisteter Arten; c) Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere das Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; d) Probenahmeergebnisse; und e) andere relevante Faktoren.
2 Hinsichtlich der Körper wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass: a) die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und b) sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.
3 Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen: a) um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und b) bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.
4 Die zuständige Behörde informiert unverzüglich die Unternehmer, klinischen Tierärzte, Jäger, andere relevante zuständige Behörden und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über den Ausbruch der Seuche und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.
Article 64 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
1 Die zuständige Behörde organisiert in der im Einklang mit Artikel 63 festgelegten infizierten Zone Nekropsieuntersuchungen bei erschossenen oder tot aufgefundenen wild lebenden Tieren gelisteter Arten, erforderlichenfalls einschließlich Beprobung zur Laboruntersuchung.
2 Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen: a) Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern; b) Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ; und c) Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden.
Article 65 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone: a) Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren; b) Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren; c) die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und d) einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.
Article 66 Operationelle Expertengruppe
Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt: a) Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung; b) Abgrenzung der infizierten Zone; c) Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und d) gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans.
Article 67 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
Article 68 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind: a) Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe; b) Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und c) Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
Article 69 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind: a) Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe; b) Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und c) Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
Article 70 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat: a) Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert; b) Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert; c) alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet; d) jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt; e) es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; f) der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und g) jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.
Article 71 Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.
2 Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: a) klinische Untersuchung von Aquakulturtieren; und b) Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.
Article 72 Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Aquakulturtieren und dem Betrieb auf nicht infizierte Wassertiere zu verhindern: a) Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus; b) Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Transportmitteln und Ausrüstung aus dem Betrieb heraus; c) Verbot der Schlachtung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr; d) wenn technisch machbar und für erforderlich angesehen, Anordnung der Isolierung aller Aquakulturtiere; und e) wenn machbar, Anwendung geeigneter Mittel und Maßnahmen zur Bekämpfung von Vögeln und anderen Raubtieren.
2 Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung gelisteter Arten in dem vom Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb anordnen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu verhindern.
3 Abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Aquakulturtieren in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in eine Anlage, die für ihre Verarbeitung oder Beseitigung als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen ist, für den ausschließlichen Zweck der sofortigen Tötung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
4 Alle tierischen Nebenprodukte von toten Aquakulturtieren, die verendet sind oder im Einklang mit diesem Artikel getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Einklang mit der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der betreffende Seuchenerreger inaktiviert wird, und um die Übertragung der Seuche auf andere Wassertiere zu verhindern.
Article 73 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst: a) Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden; b) jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und c) Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.
2 Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.
Article 74 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A
Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung die entsprechenden in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen aus auf: a) Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden wie der Betrieb, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht, oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem der Verdacht besteht, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist; b) andere als die unter Buchstabe a genannten Betriebe, bei denen ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht.
Article 75 Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb
Die zuständige Behörde kann eine vorläufige Sperrzone um den Betrieb einrichten, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht und auf den vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 72 und 73 angewendet werden, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a) die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit anderen Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht; b) die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht; c) die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 77; d) unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und e) das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der betreffenden Population von Aquakulturtieren gelisteter Arten.
Article 76 Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
1 Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an: a) die in den Artikeln 71 bis 75 vorgesehenen Maßnahmen; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den Tieren und Betrieben oder Orten, bei denen der Verdacht besteht, auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.
2 Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 71 bis 75 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.
Article 77 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren amtlich, wenn die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Bedingungen gegeben sind.
Article 78 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb
1 Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 77 ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen an, dass die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unverzüglich unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte in dem Betrieb durchgeführt werden, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde: a) Fische und Krebstiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich getötet und Weichtiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich aus dem Wasser entfernt; b) die unter Buchstabe a genannten Tiere werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt; c) die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt entweder: i) in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, mit anschließender Verarbeitung vor Ort; oder ii) in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einer Anlage, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung zugelassen ist, nach einem Verfahren, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A verhindert; d) Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten werden sobald wie möglich für den menschlichen Verzehr getötet oder geschlachtet bzw. im Falle von Weichtieren im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b aus dem Wasser entfernt; e) es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten; f) alle potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis: i) sie — im Falle tierischer Nebenprodukte — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden; ii) sie — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden; iii) – im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 80 abgeschlossen sind; und iv) sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.
2 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht über: a) den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten und von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; und b) den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung die Schlachtung von Fischen oder Krebstieren oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser zum menschlichen Verzehr in dem Betrieb oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und andere erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A getroffen werden. Alle aus dieser Ausnahmeregelung resultierenden tierischen Nebenprodukte werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten nicht zu töten, zu schlachten oder aus dem Wasser zu entfernen, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu vermeiden.
5 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Einklang mit Artikel 83 gestatten.
Article 79 Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden
1 Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und c gewähren, sofern: a) der Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; und b) alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 78 getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden.
2 Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten, die unter die Ausnahmeregelung fallen: a) in Räumlichkeiten gehalten werden, in denen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern; und b) einer weiteren Überwachung und Laboruntersuchung unterzogen und nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden, bis die Labortests ergeben haben, dass sie kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bergen.
Article 80 Reinigung und Desinfektion
1 Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren: a) den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist; b) jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten; c) jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen; d) jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und e) alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.
2 Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt: a) im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und b) unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.
Article 81 Stilllegung des betroffenen Betriebs
Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 80 die Stilllegung des betroffenen Betriebs für den in Anhang XIII festgelegten Zeitraum vorzunehmen.
Article 82 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A
Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung einige oder alle der in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen aus auf: a) Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem die Seuche bestätigt wurde, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist; b) alle Betriebe, für die sich bei der in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Untersuchung ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben hat, bei dem die Seuche bestätigt wurde.
Article 83 Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden
1 Bei Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 78 Absatz 5 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; b) Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können. Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt.
2 Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt: a) unmittelbar für den Endverbraucher; oder b) zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
Article 84 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
1 Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, im Einklang mit Artikel 77 ergreift die zuständige Behörde: a) die in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben oder Orten auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.
2 Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 78, 80 und 81 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.
Article 85 Einrichtung einer Sperrzone
1 Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst: a) eine Schutzzone um den Betrieb oder den Ort, in bzw. an dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde; b) eine Überwachungszone um die Schutzzone; und c) erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien.
2 Die Ausdehnung der Zonen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festgelegt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Daten und Kriterien: a) die Daten aus der epidemiologischen Untersuchung im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429; b) relevante hydrodynamische Daten; c) die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Kriterien; und d) die in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien.
3 Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, an, falls sich zwei oder mehr Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.
4 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund besonderer geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils: a) auf die Einrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Sperrzone um den infizierten Betrieb oder Ort verzichten; b) eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; und c) auf die Einrichtung einer Sperrzone verzichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, bestätigt wurde.
5 Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände sowie des Seuchenprofils, von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen: a) in den weiteren Sperrzonen; und b) falls die zuständige Behörde beschließt, die Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in den Betrieben bzw. an jeglichen sonstigen relevanten Orten im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c ausbricht.
Article 86 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
1 Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller Betriebe in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der geschätzten Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand.
2 In den innerhalb der Sperrzone befindlichen Betrieben kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder anderer relevanter Nachweise und nach Durchführung einer Risikobewertung die Präventivtötung oder die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten für den menschlichen Verzehr oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 vornehmen.
3 Probenahmen in Betrieben in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten zu anderen Zwecken als der Bestätigung oder dem Ausschluss des Auftretens der betreffenden Seuche der Kategorie A gehalten werden, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Article 87 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden
1 Die zuständige Behörde weist die Unternehmer von anderen Aquakulturtiere jeglicher Arten in der Schutzzone haltenden Betrieben als dem Betrieb, in dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an, mindestens folgende Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Ausbreitung der Seuche durchzuführen: a) unverzügliche Aktualisierung der Aufzeichnungen des in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehenen Verzeichnisses; b) wenn machbar, Durchführung geeigneter Maßnahmen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten; c) Verhindern der Entfernung von Aquakulturtieren aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt; d) Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte; e) Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und f) wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs.
2 Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer tierische Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, verendet sind oder getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der entsprechenden Kategorie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt.
3 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass die Artikel 87 und 88 nur für Aquakulturtiere gelisteter Arten gelten.
Article 88 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 87 sobald wie möglich und unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden, wobei die Priorität Betrieben gilt, die die zuständige Behörde als mit einem hohen Seuchenübertragungs- oder -ausbreitungsrisiko behaftet bewertet hat.
2 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen; b) Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind; c) klinische Untersuchung von Aquakulturtieren gelisteter Arten; und d) erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
3 Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben zur Weiterverfolgung der Situation vorschreiben.
4 Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die jeweiligen Ergebnisse.
Article 89 Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
1 Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone: a) die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone; b) die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone; c) jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus; d) den Transport von Aquakulturtieren mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und e) den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone.
2 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a bis d auf Tiere nicht gelisteter Arten und die Erzeugnisse davon ausweiten.
Article 90 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren
1 Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den von den Artikeln 91 bis 94 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen.
2 Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Alle Verbringungen müssen ohne Entladen oder Unterbrechung ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden; b) jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden; c) die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können; d) die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert: i) vor der Beförderung; und ii) nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte; e) es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.
Article 91 Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone
1 Aquakulturtiere aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können: a) im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder b) zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder c) im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
2 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung auf der Grundlage relevanter epidemiologischer Daten die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf Betriebe beschränken, die ausschließlich Aquakulturtiere der Arten halten, die in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind.
3 Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes: a) Sie wird von dem geplanten Versand von Aquakulturtieren gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet; b) sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden Aquakulturtiere einverstanden; c) sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde; d) sie stellt sicher, dass die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von Aquakulturtieren gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden; e) sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung; f) sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor Aquakulturtiere aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden; g) sie stellt sicher, dass von den Aquakulturtieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und h) sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.
Article 92 Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden
1 Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Aquakulturtieren gelisteter Arten in nicht betroffenen Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; und b) Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.
2 Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt: a) zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher; oder b) zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
Article 93 Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen.
Article 94 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone
1 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf: a) Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone; b) sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und c) den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.
2 Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde.
Article 95 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
1 Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 87 bis 93 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.
2 In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.
Article 96 Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen
1 Die zuständige Behörde legt einen Zeitpunkt fest, zu dem Aquakulturtiere aus allen infizierten Betrieben entfernt werden.
2 Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass Absatz 1 auch für Betriebe in der Schutzzone gilt, in denen die Seuche der Kategorie A nicht bestätigt wurde.
3 Nach der Entfernung von Aquakulturtieren gemäß Absatz 1 erfolgen Reinigung, Desinfektion und Stilllegung im Einklang mit den Artikeln 80 und 81.
4 Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der betroffenen Betriebe und der im Einklang mit Absatz 2 ausgewählten Betriebe an.
5 Die gleichzeitige Stilllegung gemäß Absatz 4 erfolgt für die Dauer des in Anhang XIII festgelegten Zeitraums.
Article 97 Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben
1 Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis: a) die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und b) die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.
2 Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind: a) wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und b) können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.
Article 98 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
1 In der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde an, dass die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben angewendet werden, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Betriebe werden von amtlichen Tierärzten besucht, die die entsprechenden Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 2 wahrnehmen.
3 Die Betriebe innerhalb der Überwachungszone werden überwacht; dies schließt Besuche und Probenahmen im Sinne des Anhangs XV Nummer 1 ein.
4 Die Überwachung gemäß Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Article 99 Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
1 Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Aquakulturtieren aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Zucht oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Aquakulturtieren gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone unter den in Artikel 90 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 genannten Bedingungen durchgeführt wird.
3 Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung, einschließlich der Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb, anordnen.
4 Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts kann die zuständige Behörde Verbringungen von Aquakulturtieren genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
Article 100 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
1 Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der in den Artikeln 98 und 99 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.
2 An den in Absatz 1 genannten Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.
Article 101 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist.
Article 102 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde: a) unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen; b) sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden; c) sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und d) den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Article 103 Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
1 Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest: a) einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen; b) Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und c) Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden.
2 Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen: a) um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und b) bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.
3 Die zuständige Behörde informiert die Unternehmer, andere relevante zuständige Behörden, relevante Tierärzte und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über den Ausbruch der Seuchen und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.
Article 104 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
1 In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde: a) Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern; b) jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten; c) abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden; d) sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und e) das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die in der infizierten Zone mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb oder außerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, in Wassereinzugsgebiete oder in Küstengebiete außerhalb der infizierten Zone zu verbieten.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und zur Erhaltung wertvollen genetischen Materials kann die zuständige Behörde Verbringungen wild lebender Wassertiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus in einen Betrieb genehmigen, der von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Der Bestimmungsbetrieb gilt für die Zwecke des Artikels 108 als in der infizierten Zone befindlicher Betrieb.
Article 105 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
1 Nach Durchführung einer Risikobewertung legt die zuständige Behörde die zusätzlichen Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A erforderlich sind.
2 Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde: a) Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen; b) die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und c) Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen.
3 Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Konsultationen und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 107 vorgesehenen operationellen Expertengruppe und mit anderen Behörden und Interessenträgern durchgeführt.
Article 106 Ausdehnung von Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass relevante Maßnahmen gemäß den Artikeln 102 bis 105 auch für Wassertiere nicht gelisteter Arten gelten.
Article 107 Operationelle Expertengruppe
1 Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein.
2 Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben: a) Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung; b) Abgrenzung der infizierten Zone; und c) Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.
Article 108 Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone
1 In den Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten innerhalb der infizierten Zone gehalten werden, wendet die zuständige Behörde die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen an.
2 Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Aquakulturtieren, die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden: a) aus der infizierten Zone heraus; oder b) in andere Betriebe in der infizierten Zone.
3 Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung das Verbot nach Absatz 2 auf Aquakulturtiere gelisteter Arten beschränken.
4 Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus oder in andere Betriebe in der infizierten Zone genehmigen.
Article 109 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
Article 110 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.
Article 111 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 58 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.
Article 112 Aufhebungen
Die Richtlinie 92/66/EWG, die Richtlinie 2001/89/EG, die Richtlinie 2003/85/EG und die Richtlinie 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr.
Article 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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