Verordnung (EU) 2020/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 fälligen Hafeninfrastrukturentgelten zu erlassen oder auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass derartige Beschlüsse den zu diesem Zweck im nationalen Recht festgelegten Anforderungen entsprechen müssen. Der Erlass, die Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten wird in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer entsprechend unterrichtet werden. Die in Artikel 13 Absatz 5 genannte Frist von zwei Monaten findet keine Anwendung.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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