Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben. Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 31. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“ 2. In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Berichte:“ das Datum „30. September 2020“ durch „31. Dezember 2020“ ersetzt. 3. In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Übergang:“ das Datum „31. März 2021“ durch „30. Juni 2021“ ersetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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