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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0873
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-24
In force since
2020-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

„(4 Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:“

Article 468 Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten angesichts der COVID-19-Pandemie

1 Abweichend von Artikel 35 können die Institute während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Zeitraum der vorübergehenden Behandlung“) den nach der folgenden Formel bestimmten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen: wobei gilt: ader Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als „Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis“ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden „Anhang zu IFRS 9“), undfder gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.

2 Die Institute berechnen den in Absatz 1 genannten Betrag A mittels folgender Faktoren f: a) 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; b) 0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021; c) 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

3 Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden.

4 Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden: a) Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält; b) Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen. Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.

5 Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.“

Article 500a Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

1 Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes: a) bis zum 31. Dezember 2022 werden 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt; b) 2023 werden 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt; c) 2024 werden 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.

2 Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten: a) 100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023; b) 75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024; c) 50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

3 Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Article 500b Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

1 Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank; b) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven. Der vom Institut ausgeschlossene Betrag darf den tagesdurchschnittlichen Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Risikopositionen in der letzten vollständigen Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank des Instituts nicht überschreiten.

2 Ein Institut kann die in Absatz 1 aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen; b) ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen. Ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank gemäß Absatz 1 von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, muss auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.

Article 500c Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 366 Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Einzelfällen den Instituten gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des in Artikel 366 Absatz 3 beschriebenen Zuschlagsfaktors auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.

Article 500d Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie

1 Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 können die Institute bis zum 27. Juni 2021 den Risikopositionswert von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berechnen.

2 Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.

3 Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rechnungslegungsrahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden.

4 Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein. Die Institute dürfen den vollen Nennwert von mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“’ abgewickelt; b) die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.

5 Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „marktüblicher Kauf oder Verkauf“ einen Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“

Article 518b Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass a) während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen, b) während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen. Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen.“

Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019/876

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/876 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem 27. Juni 2020: a) Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten an Rentenempfänger oder Beschäftigte; b) Nummer 133 im Hinblick auf die in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU; c) Nummer 134 im Hinblick auf die in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen über die Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren.“ 2. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b dieser Verordnung — im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte neue Eigenmittelanforderung für G-SRI — gilt ab dem 1. Januar 2023.“ 3. Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Artikel 1 Nummer 18 dieser Verordnung — im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, der die Bestimmung zu der Ausnahme vom Abzug aufsichtsrechtlich bewerteter Software-Vermögenswerte enthält, gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten technischen Regulierungsstandards.“

Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 27. Juni 2020. Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummer 4 ab dem 28. Juni 2021.

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