Durchführungsverordnung (EU) 2020/975 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Weinsektor
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Article 1
Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen für die Erzeugung von Keltertrauben und Wein zu schließen und gemeinsame Beschlüsse über die Erzeugung von Keltertrauben und Wein betreffend Umwandlung und Verarbeitung, Lagerung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen, Qualitätsanforderungen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Weinsektor zu stabilisieren.
Article 3
Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.
Article 4
1 Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen oder Beschlüsse fallenden geschätzten Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben: a) Die geschätzte Erzeugungsmenge der darunter fallenden Keltertrauben und Weine, b) den geschätzten Durchführungszeitraum.
2 Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen oder Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein mit.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission Folgendes mit: a) Spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden, b) spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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