Durchführungsverordnung (EU) 2020/1006 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596
Text
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Article 1
1 Die Anwendung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 wird in der Zeit vom 10. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2020 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
2 Nach dem 8. Juli 2020 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden worden wäre, werden abgelehnt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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