Durchführungsverordnung (EU) 2020/1007 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595
Text
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Article 1
1 Die Anwendung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 wird in der Zeit vom 10. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2020 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
2 Nach dem 8. Juli 2020 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden worden wäre, werden abgelehnt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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