Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission
Text
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Article 1
„2 Betriebliche Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr N erstrecken sich auf mindestens 20 % der Zahl der Projekte, die gemäß den Angaben in der betreffenden jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in diesem Haushaltsjahr durchgeführt werden. Kann dieses Minimum aufgrund der COVID-19-Pandemie im Haushaltsjahr N nicht erreicht werden, so werden die Kontrollen, die im Haushaltsjahr N nicht durchgeführt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums durchgeführt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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