Durchführungsverordnung (EU) 2020/1028 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596
Text
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Article 1
Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 wird auf den 17. Juli 2020 festgesetzt.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 wird mit Wirkung vom 17. Juli 2020 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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