Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex70071980 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeZhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd71,4 %B945Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd75,4 %B943Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd35,3 %B944Henan Yuhua New Material Co., Ltd17,5 %B946Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd55,9 %B947Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation55,9 %B948Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd; Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd60,6 %B949Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd60,6 %B950Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd60,6 %B951Pilkington Solar Taicang, Limited60,6 %B952Zibo Jinxing Glass Co., Ltd55,9 %B953Novatech Glass Co., Ltd60,6 %B954Alle übrigen Unternehmen67,1 %B999
3 Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang I entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Kommission kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller hinzugefügt wird, der dem auf nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen angewandten Zollsatz unterliegt; dies gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, a) dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) oder im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat, b) dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und c) dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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