Durchführungsverordnung (EU) 2020/1090 der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Das im Anhang genannte aus Escherichia coli NITE BP-02526, Corynebacterium glutamicum KCCM 80172 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnene L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, das der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
2 Das im Anhang genannte aus Escherichia coli NITE BP-02526 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 hergestellte L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, das der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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