Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt für a) Betreiber von: i) Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, ii) Luftfahrzeugen, die in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt. b) Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für Änderungs- und Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt; c) Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I (Teil-26) angegeben.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Februar 2021 mit Ausnahme von Anhang II Nummer 4, der ab dem 26. August 2023 gilt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions