Durchführungsverordnung (EU) 2020/1295 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 betreffend die Aufnahme der Wirkstoffe Carbetamid, Emamectin, Flurochloridon, Gamma-cyhalothrin, Halosulfuron-methyl, Ipconazol und Tembotrion in die Liste der Substitutionskandidaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird wie folgt geändert: 1. Zwischen dem Eintrag „Carbendazim“ und dem Eintrag „Chlortoluron“ wird die Bezeichnung „Carbetamid“ eingefügt. 2. Zwischen dem Eintrag „Diquat“ und dem Eintrag „Epoxiconazol“ wird die Bezeichnung „Emamectin“ eingefügt. 3. Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol“ und dem Eintrag „Glufosinat“ wird die Bezeichnung „Flurochloridon“ eingefügt. 4. Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol“ und dem Eintrag „Glufosinat“ wird die Bezeichnung „Gamma-cyhalothrin“ eingefügt. 5. Zwischen dem Eintrag „Glufosinat“ und dem Eintrag „Haloxyfop-P“ wird die Bezeichnung „Halosulfuron-methyl“ eingefügt. 6. Zwischen dem Eintrag „Imazosulfuron“ und dem Eintrag „Isoproturon“ wird die Bezeichnung „Ipconazol“ eingefügt. 7. Zwischen dem Eintrag „Tebufenpyrad“ und dem Eintrag „Tepraloxydim“ wird die Bezeichnung „Tembotrion“ eingefügt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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