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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1296 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

CELEX
32020R1296
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-16
In force since
2020-09-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert: 1. Die Definition des Begriffs „Montagevorgang“ in Artikel 1 erhält folgende Fassung: „‚Montagevorgang‘: Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder zur Herstellung oder Montage von Fahrradteilen verwendet werden;“. 2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern oder Fahrradteilen in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen, oder dass der Antragsteller eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;“. 3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden.“. 4. Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden.“.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Relations

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