Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips
1 Der mit Gründen versehene Antrag nach Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist entweder innerhalb der in der Notifizierung der ESMA an die Drittstaaten-CCP, in der ihr mitgeteilt wird, dass sie nicht als Tier 1-CCP gilt, festgelegten Frist zu stellen oder jederzeit, nachdem eine Drittstaaten-CCP von der ESMA im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP anerkannt wurde. Die Tier 2-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Einreichung eines Antrags nach Unterabsatz 1.
2 Der mit Gründen versehene Antrag nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) die Anforderungen, für die die Tier 2-CCP die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips beantragt; b) die Gründe, weshalb die Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens durch die Tier 2-CCP die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet; c) die Art und Weise, in der die Tier 2-CCP die zum Zweck der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt. Für die Zwecke von Buchstabe b legt die Tier 2-CCP gegebenenfalls Nachweise nach Maßgabe des Artikels 5 vor.
3 Die Tier 2-CCP nimmt auf Ersuchen der ESMA in den mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 Folgendes auf: a) eine Erklärung der für sie zuständigen Behörde, in der diese bestätigt, dass die Tier 2-CCP gut beleumundet ist; b) erforderlichenfalls im Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 16 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Übersetzung des einschlägigen geltenden Drittstaatsrahmens in eine Sprache, die im Finanzwesen üblicherweise verwendet wird.
4 Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines mit Gründen versehenen Antrags nach Absatz 1, ob dieser mit Gründen versehene Antrag vollständig ist. Die ESMA setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Tier 2-CCP zusätzliche Informationen vorlegen muss, falls der Antrag unvollständig ist.
5 Die ESMA entscheidet innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines im Einklang mit Absatz 4 übermittelten vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, ob im Hinblick auf die in dem mit Gründen versehenen Antrag aufgeführten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann. Die ESMA kann diese Entscheidung aufschieben, wenn der mit Gründen versehene Antrag oder die zusätzlichen Informationen nach Absatz 4 nicht rechtzeitig eingereicht werden, und die Beurteilung dieses Antrags infolgedessen den Beschluss der ESMA über die Anerkennung der Drittstaaten-CCP oder die Überprüfung ihrer Anerkennung verzögern könnte.
6 Hat die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf eine oder mehrere Anforderungen für eine Tier 2-CCP nicht bestätigt, so darf diese im Hinblick auf diese Anforderungen keinen neuen mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 stellen, es sei denn, es gab eine relevante Änderung des geltenden Drittstaatsrahmens oder der Art und Weise, wie die CCP diesen Rahmen einhält.
Article 2 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1 Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, einem ständigen und verfügbaren Anfangskapital von mindestens 7,5 Mio. EUR entspricht.
2 Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, zu jedem Zeitpunkt höher oder gleich der Summe folgender Elemente ist: a) der Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten; b) der Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko; c) der Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten spezifischen Finanzmittel oder vergleichbare spezifische Finanzmittel abgedeckt sind, die nach der Rechtsordnung des Heimatlands der CCP vorgeschrieben sind; d) der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berechnet die ESMA die Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den spezifischen Eigenkapitalanforderungen nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens oder, wenn dieser keine einschlägigen Eigenkapitalanforderungen vorsieht, im Einklang mit den betreffenden Anforderungen nach Artikel 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission .
Article 3 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1 Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern a) die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt; b) die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.
2 Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA a) mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält; b) die Kommission davon in Kenntnis setzen.
Article 4 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1 Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen fest, wenn die Tier 2-CCP alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.
2 Hat eine Tier 2-CCP mit einer Drittstaaten-CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen fest, es sei denn, die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten rechtfertigen die Durchführung einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Einklang mit Absatz 1.
Article 5 Ausnahmeregelungen und unvereinbare Anforderungen
1 Die ESMA versagt die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf in Artikel 16 und Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Anforderungen nicht allein aus dem Grund, dass die Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens anwendet, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Die Tier 2-CCP weist nach, dass die Ausnahmeregelung der Union und des Drittstaats vergleichbar sind.
2 Führt die Einhaltung einer spezifischen Anforderung nach Artikel 16 oder Titel IV oder V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu einem Verstoß gegen den geltenden Drittstaatsrahmen, stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips für diese Anforderung nur dann fest, wenn die Tier 2-CCP nachweist, dass a) es unmöglich ist, diese Anforderung einzuhalten, ohne gegen eine zwingende Vorschrift des geltenden Drittstaatsrahmens zu verstoßen; b) mit dem geltenden Drittstaatsrahmen dieselben Ziele wie mit Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam erreicht werden; c) sie den geltenden Drittstaatsrahmen einhält.
Article 6 Änderungen des geltenden Drittstaatsrahmens
Eine Tier 2-CCP, für die die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde, setzt die ESMA über alle Änderungen des für sie geltenden Drittstaatsrahmens und ihrer internen Vorschriften und Verfahren in Kenntnis. Die ESMA unterrichtet die Kommission über solche Notifizierungen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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