Durchführungsverordnung (EU) 2020/1406 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, ESMA, Kommission und anderen Stellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nachstehend genannten Stellen (im Folgenden „in Artikel 1 genannte Stellen“) im Rahmen nachstehend genannter Bestimmungen: a) zwischen zuständigen Behörden und ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 25 Absätze 1, 5 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; b) in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, zwischen zuständigen Behörden und Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der oben genannten Verordnung; c) in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen zuständigen Behörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; d) in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen ESMA und ACER oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; e) zwischen zuständigen Behörden und den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden des betreffenden Landes gemäß Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 1 der oben genannten Verordnung; f) in Bezug auf Emissionszertifikate zwischen zuständigen Behörden und den in Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der oben genannten Verordnung genannten Stellen.
Article 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Einrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
Article 3 Kontaktstellen
1 Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen bis zum 26. November 2020, ihr die Kontaktdaten der Kontaktstelle/n zu übermitteln, die sie für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannt haben, und sie über jede nachfolgende Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten.
2 Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen, ihre gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mindestens einmal jährlich zu bestätigen oder auf aktuellen Stand zu bringen.
3 Die ESMA führt eine aktuelle Liste mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder aktualisierten Daten, die auch ihre eigenen, für die Zwecke dieser Verordnung benannten Kontaktstellen enthält, und leitet diese an die anderen in Artikel 1 genannten Stellen weiter.
4 Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß dieser Verordnung greifen die in Artikel 1 genannten Stellen auf die letzte nach Absatz 3 übermittelte Liste zurück.
Article 4 Kommunikationsmittel
1 Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, erfolgt jede für die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung erforderliche Mitteilung per Post, per Fax oder mithilfe elektronischer Mittel.
2 Wenn das für den jeweiligen Fall geeignetste Kommunikationsmittel bestimmt wird, ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen.
3 Werden elektronische Mittel genutzt, sind diese – ohne die Allgemeingültigkeit des Absatzes 2 einzuschränken – als diejenigen anzusehen, die während der Übertragung die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.
4 Bestimmen ESMA und ACER für die unter diese Verordnung fallende Kommunikation mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam ein bestimmtes elektronisches System, so ist dieses für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
Article 5 Auskunfts- oder Kooperationsersuchen
1 Für ein unter diese Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen verwendet die ersuchende Stelle das Formular in Anhang I und a) legt die gewünschten Informationen oder die gewünschte Zusammenarbeit darin im Einzelnen dar und b) nennt gegebenenfalls etwaige Erfordernisse, was die Vertraulichkeit der auf diesem Wege bezogenen Auskünfte betrifft.
2 Die ersuchende Stelle kann ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung dieses Ersuchens für notwendig hält.
3 In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde ihr Ersuchen auch mündlich stellen. Dieses mündliche Ersuchen ist dann umgehend schriftlich zu bestätigen, es sei denn, die in Artikel 1 genannte Stelle, an die das mündliche Ersuchen gerichtet wurde („die ersuchte Stelle“), hat sich mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Article 6 Eingangsbestätigung
Die ersuchte Stelle bestätigt den Eingang des Ersuchens innerhalb der im schriftlichen Ersuchen oder in der schriftlichen Bestätigung eines gemäß Artikel 5 gestellten mündlichen Ersuchens genannten Frist oder, wenn keine Frist genannt wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens oder der schriftlichen Bestätigung. Hierzu ist das Formular in Anhang II zu verwenden, in dem, falls möglich, das voraussichtliche Datum für die Beantwortung des Ersuchens anzugeben ist.
Article 7 Beantwortung eines Ersuchens
1 Fordert die ersuchte Stelle weitere Angaben zu einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen an, wendet sie sich hierzu umgehend mündlich oder schriftlich auf geeignetem Wege an die ersuchende Stelle. Die ersuchende Stelle leistet dieser Aufforderung umgehend Folge.
2 Kommt die ersuchte Stelle einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen nach, so a) nutzt sie hierfür das Formular in Anhang III, b) unternimmt sie alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern und c) wird sie unverzüglich in einer Weise tätig, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und berücksichtigt dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter.
3 Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um eine zuständige Behörde, die es unter einem der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände ablehnt, dem Ersuchen ganz oder teilweise nachzukommen, teilt sie dies der ersuchenden Stelle mündlich oder schriftlich unverzüglich auf angemessenem Wege mit. Im Anschluss daran bestätigt sie ihre Entscheidung schriftlich und gibt an, auf welchen der außergewöhnlichen Umstände ihre Ablehnung zurückzuführen ist.
Article 8 Verfahren für die Bearbeitung eines laufenden Ersuchens
1 Stellt die ersuchte Stelle fest, dass sie dem Ersuchen aufgrund besonderer Umstände voraussichtlich nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nachkommen kann, teilt sie dies der ersuchenden Stelle umgehend mit.
2 Falls angemessen, hält sie die ersuchende Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser das voraussichtliche Antwortdatum mit.
3 Bei dringenden Ersuchen sprechen sich die ersuchte und die ersuchende Stelle über die Abstände solcher Standmitteilungen ab.
4 Treten bei der Bearbeitung eines Ersuchens Schwierigkeiten auf, arbeiten die in Artikel 1 genannten Stellen zusammen, um diese zu beseitigen.
Article 9 Unaufgeforderte Zusammenarbeit oder unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
1 Für jede etwaige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Zusammenarbeit oder Übermittlung von Informationen, die nicht über ein spezielles Ersuchen angefordert wurde, sowie für jeden anschließenden diesbezüglichen Austausch ist das Formular in Anhang IV zu verwenden.
2 Sollten bei einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Informationsaustausch gemäß Artikel 25 Absätze 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Auffassung der zuständigen Behörde Informationen so schnell wie möglich weitergegeben werden, kann dies mündlich geschehen, sofern die schriftliche Übermittlung dann umgehend mithilfe des Formulars in Anhang IV nachgeholt wird.
Article 10 Verfahren für die Zusammenarbeit
1 Um bei grenzübergreifenden Fällen mit Finanzinstrumenten, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen, gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten, beteiligen sich die zuständigen Behörden nach entsprechender Aufforderung der ACER an einer nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten grenzübergreifenden Untersuchungsgruppe.
2 Um bei der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 1227/2011 ein kohärentes Vorgehen sicherzustellen, konsultieren ESMA und ACER einander auch ohne konkreten Anlass regelmäßig.
3 Wird die ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Ermittlung oder Überprüfung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.
Article 11 Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7
Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen: a) eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort; b) die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll.
Article 12 Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke für erhaltene Informationen
1 Wenn die in Artikel 1 genannten Stellen die Formulare im Anhang verwenden, nehmen sie einen dem jeweiligen Formular entsprechenden Vertraulichkeitshinweis auf.
2 Die ersuchte Stelle macht ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen nicht bekannt, es sei denn, die ersuchende Stelle hat hierfür ihr Einverständnis gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt, und kann dem Ersuchen unter vernünftigen Umständen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die ersuchende Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.
3 Informationen, die im Rahmen eines unter diese Verordnung fallenden Kooperations- oder Auskunftsersuchens entgegengenommen werden, dürfen von der in Artikel 1 genannten, empfangenden Stelle nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder, falls relevant, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnungen zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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