Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Kriterien für die Festlegung angemessener Umstände für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle
Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Zahlungsinstituten die Benennung einer zentralen Kontaktstelle vorschreibt, gilt eine Benennung als angemessen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt ist/sind: a) Die Gesamtzahl der Agenten, über die ein Zahlungsinstitut in einem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des Niederlassungsrechts einen der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Zahlungsdienste erbrachte, beträgt mindestens 10; b) das Gesamtvolumen der Zahlungsvorgänge, einschließlich der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut durch Zahlungsauslösedienste im Aufnahmemitgliedstaat im letzten Geschäftsjahr über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Agenten durchgeführt wurden, die entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig waren, überschreitet 3 Mio. EUR, und das Zahlungsinstitut stellte mindestens zwei dieser Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts ein; c) die Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat im letzten Geschäftsjahr über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Agenten durchgeführt wurden, die entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig waren, einschließlich der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut durch Zahlungsauslösedienste erbracht wurden, überschreitet 100000, und das Zahlungsinstitut stellte mindestens zwei der Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts ein;
Article 2 Aufgaben der zentralen Kontaktstelle
1 Eine zentrale Kontaktstelle, die gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 bestellt wird, nimmt alle folgenden Aufgaben wahr: a) Sie dient als einziger Erbringer und einzige Sammelstelle für die Zwecke der Berichterstattungspflichten des Zahlungsinstituts gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat über Agenten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbracht werden; b) sie dient als einzige Kontaktstelle des benennenden Zahlungsinstituts in Mitteilungen an die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat über Agenten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbrachten Zahlungsdienste, einschließlich jeglicher den zuständigen Behörden auf Verlangen zu übermittelnden Unterlagen und Informationen; c) sie erleichtert die Kontrollen vor Ort durch die zuständigen Behörden der Agenten des benennenden Zahlungsinstituts, die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig sind, und die Durchführung der von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.
2 Die Zahlungsinstitute stellen sicher, dass eine zentrale Kontaktstelle über die erforderlichen Ressourcen verfügt und Zugang zu allen Daten hat, die für die Wahrnehmung der in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten und in Absatz 1 dieses Artikels spezifizierten Aufgaben erforderlich sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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