Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission vom 5. November 2020 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Eingang von Sendungen lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten in die Union.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Muscheln“ Muscheln im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Article 3 Gleichwertigkeit
Die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angewandten Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr, für die die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt wurden, sind den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften gleichwertig.
Article 4 Amtliche Bescheinigung
Jede Sendung für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken im Sinne des Artikels 1 darf nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr eine ordnungsgemäß ausgefüllte amtliche Bescheinigung nach dem Muster im Anhang beiliegt.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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