Durchführungsverordnung (EU) 2020/1727 der Kommission vom 18. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
„1 Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und iii) Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.“
„(3 Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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