Durchführungsverordnung (EU) 2020/1739 der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der verfügbaren Mengen für Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, eines Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine und eines Zollkontingents für Rindfleisch mit Ursprung in Kanada
Text
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Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert: 1. Die Anhänge II, III, IV, VI, VIII, IX und X werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 2. Anhang XII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird unter der laufenden Nummer 09.4281 die Warenbezeichnung „Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt“ durch „Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes“ ersetzt.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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